2. epileptische,
3. verblödete, die schon durch ihren Anblick oder durch ihr Gebahren Abscheu erregen,
chronisch tobsüchtige und sieche, bei denen nach abgelaufenem Krankheitsprozeß
mit schwerer geistiger Störung körperliche Hinfälligkeit verbunden ist,
4. solche, die an angeborenem Blödsfinn leiden (Idioten), oder
5. ihres Vorlebens halber zu gemeinsamer Verpflegung mit unbescholtenen Kranken
nicht geeignet erscheinen, vorbehältlich der Bestimmung unter D in der Anlage l,
oder
6. noch dem Kindesalter angehören und sich deshalb für die Einrichtungen der Anstalt
nicht eignen.
84.
Verpflegung. Verpflegsklassen.
Es bestehen drei Verpflegsklassen, die sich insbesondere durch die Art der Wohnung
und Kost unterscheiden.
Die Anstalt gewährt:
a) in allen Verpflegsklassen: ausgestattete Wohnung nebst Heizung und Be-
leuchtung, Kost, die nöthige Tisch= und Bettwäsche nebst deren Reinigung, sowie
b) in der dritten Verpflegsklasse auch den nothwendigen Ersatz an Kleidung
und Leibwäsche.
Wegen der bei einzelnen Anstalten bestehenden Pensionsabtheilung wird auf die
88 34 flg. verwiesen.
86.
Arten der Aufnahme.
Die Kranken werden entweder
auf Zeit
oder
zu längerer Verpflegung
aufgenommen.
Die Aufnahme auf Zeit ist für solche Kranke bestimmt, welche als heilbar oder
doch einer wesentlichen Besserung fähig zu erachten sind.
Unheilbare Kranke dürfen nur zu längerer Verpflegung aufgenommen
werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Aufnahme auf Zeit oder zu längerer Verpflegung
erfolgt, steht der Anstaltsdirektion zu.
Die Verpflegung auf Zeit erstreckt sich längstens auf 18 Monate vom Tage
der Zuführung an gerechnet.