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War der Kranke nach § 1 Ziffer 2 wegen seiner Gefährlichkeit auf Grund polizei-
lichen Ausspruchs aufgenommen worden, so ist vor der Entlassung unter Hinweis auf die
früheren Vorgänge die Polizeibehörde des künftigen Wohnortes zu hören.
2. Die Entschließung des Ministeriums des Innern ist mittels gutacht-
lichen Berichts einzuholen:
a) wenn die Entlassung aus einem anderen Grunde als aus den in Ziffer 1 auf-
geführten erfolgen soll,
b) wenn einer von der Anstalt für angängig erachteten Entlassung die Polizeibehörde
widersprochen hat (zu vergl. Ziffer 1 Absatz 2),
J) wenn gegen eine beantragte Entlassung bei der Anstalt Bedenken vorhanden sind.
Vom Ministerium des Innern kann Entlassung jedes Verpflegten aus allgemeinen
Verwaltungsrücksichten jederzeit verfügt werden.
3. Der Entlassene wird vom Personalbestande der Anstalt abgeschrieben.
8 43.
Unterbringung in eine andere Anstalt.
Kommt die Unterbringung eines Kranken, der nach § 42 zu entlassen ist, in eine
andere Landesanstalt in Frage, so ist es den Betheiligten zu überlassen, rechtzeitig den
deshalb nöthigen Antrag auf dem geordneten Wege (88§ 6 flg.) und zwar bei den für die
Aufnahme zuständig gewesenen Behörden zu stellen. Soweit die zur Aufnahme in die
andere Anstalt erforderlichen Unterlagen bereits in den Akten der Anstalt, wo sich der
Kranke befindet, vorhanden sind, genügt die Bezugnahme darauf. Im Falle der Ge-
nehmigung der Aufnahme wird die Anstaltsdirektion, wenn sie darum ersucht wird, die
Ueberführung in die andere Anstalt auf Kosten des zur Zahlung des Verpflegsgeldes
Verpflichteten ausführen.
Die Versetzung von Kranken aus einer Landesanstalt in eine andere aus Verwaltungs-
rücksichten bleibt vorbehalten.
8 44.
Beurlaubung.
1. In geeigneten Fällen geht der Entlassung eine Beurlaubung voraus, um zu
prüfen, ob die in der Anstalt erzielte Besserung sich auch außerhalb der Anstalt bewährt.
Der Urlaub wird nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion ertheilt.
Beurlaubte werden noch als zum Personalbestande der Anstalt gehörig angesehen.
Doch wird auf die Zeit, welche die Beurlaubten außerhalb der Anstalt zubringen, wenn
solche mehr als eine Woche beträgt, kein Verpflegsgeld entrichtet.
Der Beurlaubte erhält zu seinem Ausweise einen Urlaubsschein.