Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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War  der  Kranke  nach  §  1  Ziffer  2  wegen  seiner  Gefährlichkeit  auf  Grund  polizeilichen
  Ausspruchs  aufgenommen  worden,  so  ist  vor  der  Entlassung  unter  Hinweis  auf  die
früheren  Vorgänge  die  Polizeibehörde  des  künftigen  Wohnortes  zu  hören.

2.  Die  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  ist  mittels  gutachtlichen
  Berichts  einzuholen:

a)  wenn  die  Entlassung  aus  einem  anderen  Grunde  als  aus  den  in  Ziffer  1  aufgeführten
  erfolgen  soll,

b)  wenn  einer  von  der  Anstalt  für  angängig  erachteten  Entlassung  die  Polizeibehörde
widersprochen  hat  (zu  vergl.  Ziffer  1  Absatz  2),

J)  wenn  gegen  eine  beantragte  Entlassung  bei  der  Anstalt  Bedenken  vorhanden  sind.

Vom  Ministerium  des  Innern  kann  Entlassung  jedes  Verpflegten  aus  allgemeinen
Verwaltungsrücksichten  jederzeit  verfügt  werden.

3.  Der  Entlassene  wird  vom  Personalbestande  der  Anstalt  abgeschrieben.

8  43.
Unterbringung  in  eine  andere  Anstalt.

Kommt  die  Unterbringung  eines  Kranken,  der  nach  §  42  zu  entlassen  ist,  in  eine
andere  Landesanstalt  in  Frage,  so  ist  es  den  Betheiligten  zu  überlassen,  rechtzeitig  den
deshalb  nöthigen  Antrag  auf  dem  geordneten  Wege  (88§  6  flg.)  und  zwar  bei  den  für  die
Aufnahme  zuständig  gewesenen  Behörden  zu  stellen.  Soweit  die  zur  Aufnahme  in  die
andere  Anstalt  erforderlichen  Unterlagen  bereits  in  den  Akten  der  Anstalt,  wo  sich  der
Kranke  befindet,  vorhanden  sind,  genügt  die  Bezugnahme  darauf.  Im  Falle  der  Genehmigung
  der  Aufnahme  wird  die  Anstaltsdirektion,  wenn  sie  darum  ersucht  wird,  die
Ueberführung  in  die  andere  Anstalt  auf  Kosten  des  zur  Zahlung  des  Verpflegsgeldes
Verpflichteten  ausführen.

Die  Versetzung  von  Kranken  aus  einer  Landesanstalt  in  eine  andere  aus  Verwaltungsrücksichten
  bleibt  vorbehalten.

8  44.

Beurlaubung.

1.  In  geeigneten  Fällen  geht  der  Entlassung  eine  Beurlaubung  voraus,  um  zu
prüfen,  ob  die  in  der  Anstalt  erzielte  Besserung  sich  auch  außerhalb  der  Anstalt  bewährt.

Der  Urlaub  wird  nach  dem  Ermessen  der  Anstaltsdirektion  ertheilt.

Beurlaubte  werden  noch  als  zum  Personalbestande  der  Anstalt  gehörig  angesehen.
Doch  wird  auf  die  Zeit,  welche  die  Beurlaubten  außerhalb  der  Anstalt  zubringen,  wenn
solche  mehr  als  eine  Woche  beträgt,  kein  Verpflegsgeld  entrichtet.

Der  Beurlaubte  erhält  zu  seinem  Ausweise  einen  Urlaubsschein.