Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen wesentlich gebessert haben, z. B. wenn 
dem Taubstummen oder dem sonstigen Zahlungspflichtigen Vermögen zugefallen ist. 
Wird eine Ermäßigung ausdrücklich bewilligt oder stillschweigend dadurch gewährt, 
daß von einer Erhöhung, die an sich einzutreten hätte, aus irgend welchem Grunde ab— 
gesehen wird, so gilt der weniger gezahlte Betrag nicht für erlassen, sondern nur für ge— 
stundet. Seine Nachforderung nach dem jeweilig geltenden vollen Verpflegssatze (§ 17 
verbunden mit § 12) bleibt vorbehalten. 
Dies gilt auch hinsichtlich des durch den Beitrag des Ortsarmenverbandes nicht ge- 
deckten Teiles des jeweilig geltenden vollen Verpflegssatzes. 
820. 
Nachzahlungsanspruch. 
Von dem nach 8 18 Absatz 3 und 8 19 Absatz 2 und 3 vorbehaltenen Nachforde- 
rungsrechte wird insbesondere Gebrauch gemacht 
wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen sich wesentlich bessern 
oder von Anfang an unrichtig angegeben worden sind 
oder 
wenn sich die beigebrachten Nachweise, soweit sie auf die Höhe des Verpflegssatzes 
von Einfluß gewesen sind, hinterher als unrichtig ergeben. 
Die Stundung der Nachforderung gemäß § 19 Absatz 2 und 3 endet nicht eher, als 
bis die Tatsachen, auf Grund deren das Nachforderungsrecht geltend gemacht wird, zur 
Kenntnis des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gekommen sind. Vorher 
beginnt eine etwaige Verjährung nicht zu laufen. 
8 21. 
Ausstattung, Konfirmandenkleidung. 
Für die Ausstattung der Zöglinge mit Bett, Kleidung, Schuhwerk und Wäsche sorgt 
die Anstalt. Es ist aber für jeden Zögling bei der Aufnahme ein einmaliger Ausstattungs- 
betrag zu zahlen, welcher für die in § 17 Absatz 2 aufgeführten Zahlungspflichtigen 1004, 
für die in § 17 Absatz 3 aufgeführten sächsischen Ortsarmenverbände bis auf weiteres 
50 % beträgt. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts kann eine Ermäßigung des 
Ausstattungsbetrags bis auf 50 bewilligen. Die Bestimmungen in §§ 19 und 20 
finden solchenfalls sinngemäße Anwendung. 
Die bei der Aufnahme mitgebrachten Kleidungsstücke werden den Zahlungspflichtigen 
zurückgegeben.
	        
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