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nur innerhalb dieser Bezirke den Mitgliedern gestattet ist, in ihren Privatwohnungen
gottesdienstliche Zusammenkünfte zu veranstalten.
2. Nur in den in Spalte 5 besonders bezeichneten Orten ist es den betreffenden
Dissidentenvereinen gestattet, ihre Privatgottesdienste in den dazu bestimmten
Räumlichkeiten abzuhalten. Ort und Zeit der regelmäßigen Gottesdienste sind
mindestens alljährlich der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Nur an den in Spalte 5 be—
zeichneten Orten ist den Dissidentenvereinen der Neubau oder die Einrichtung von
Gebäuden zu gottesdienstlichen Zwecken vorbehältlich der Genehmigung nach 8 155
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 gestattet.
3. Insoweit zum Anschlusse einzelner außerhalb der Bezirksgrenzen wohnhafter Personen
an einen genehmigten Dissidentenverein behufs geistlicher Versorgung von dem
unterzeichneten Ministerium Genehmigung erteilt worden ist, hat es hierbei sein
Bewenden.
4. Aus den festgestellten Bezirksabgrenzungen ergibt sich auch, inwieweit den Mitgliedern
das Recht zusteht, bei etwaigen Einträgen in den Standesregistern die Anwendung
der besonderen Bezeichnung des Bekenntnisses, dem sie angehören, zu beanspruchen,
während an allen übrigen Orten die Bezeichnung „Dissident“ anzuwenden ist.
5. Dafern der Vorstand eines Dissidentenvereins glaubt, daß zur Befriedigung der
religiösen Bedürfnisse der vorhandenen Mitglieder eine Erweiterung der festgesetzten
Bezirksgrenzen oder eine Vermehrung der Gottesdienstorte wünschenswert oder
nötig sei, so ist ihm anheimzugeben, entsprechende Anträge unter Beifügung eines
Statutennachtrags und der erforderlichen Nachweise bei der nächsten Aufsichts-
behörde oder auch beim Ministerium unmittelbar anzubringen.
Die Vorsteher und Prediger der Dissidentenvereine sind unter Hinweis auf ihre
Pflicht, ihre Kultusübung mit den staatlichen Aufsichtsanordnungen im steten Einklang zu
halten, zur strengen Befolgung des vorstehend Angeordneten sowie zur jedesmal rechtzeitigen
Anzeigeerstattung wegen des Ortes und der Zeit der regelmäßigen Gottesdienste anzuhalten.
Dresden, den 25. April 1907.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Für den Minister:
Dr. Waentig.
Monch.