Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 100 — 
nur innerhalb dieser Bezirke den Mitgliedern gestattet ist, in ihren Privatwohnungen 
gottesdienstliche Zusammenkünfte zu veranstalten. 
2. Nur in den in Spalte 5 besonders bezeichneten Orten ist es den betreffenden 
Dissidentenvereinen gestattet, ihre Privatgottesdienste in den dazu bestimmten 
Räumlichkeiten abzuhalten. Ort und Zeit der regelmäßigen Gottesdienste sind 
mindestens alljährlich der Ortsobrigkeit anzuzeigen. Nur an den in Spalte 5 be— 
zeichneten Orten ist den Dissidentenvereinen der Neubau oder die Einrichtung von 
Gebäuden zu gottesdienstlichen Zwecken vorbehältlich der Genehmigung nach 8 155 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 gestattet. 
3. Insoweit zum Anschlusse einzelner außerhalb der Bezirksgrenzen wohnhafter Personen 
an einen genehmigten Dissidentenverein behufs geistlicher Versorgung von dem 
unterzeichneten Ministerium Genehmigung erteilt worden ist, hat es hierbei sein 
Bewenden. 
4. Aus den festgestellten Bezirksabgrenzungen ergibt sich auch, inwieweit den Mitgliedern 
das Recht zusteht, bei etwaigen Einträgen in den Standesregistern die Anwendung 
der besonderen Bezeichnung des Bekenntnisses, dem sie angehören, zu beanspruchen, 
während an allen übrigen Orten die Bezeichnung „Dissident“ anzuwenden ist. 
5. Dafern der Vorstand eines Dissidentenvereins glaubt, daß zur Befriedigung der 
religiösen Bedürfnisse der vorhandenen Mitglieder eine Erweiterung der festgesetzten 
Bezirksgrenzen oder eine Vermehrung der Gottesdienstorte wünschenswert oder 
nötig sei, so ist ihm anheimzugeben, entsprechende Anträge unter Beifügung eines 
Statutennachtrags und der erforderlichen Nachweise bei der nächsten Aufsichts- 
behörde oder auch beim Ministerium unmittelbar anzubringen. 
Die Vorsteher und Prediger der Dissidentenvereine sind unter Hinweis auf ihre 
Pflicht, ihre Kultusübung mit den staatlichen Aufsichtsanordnungen im steten Einklang zu 
halten, zur strengen Befolgung des vorstehend Angeordneten sowie zur jedesmal rechtzeitigen 
Anzeigeerstattung wegen des Ortes und der Zeit der regelmäßigen Gottesdienste anzuhalten. 
Dresden, den 25. April 1907. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Monch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.