Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Schriftliche 
Abfassung und 
Unterstützung 
der Anträge. 
Reihenfolge 
und 
Beschränkung 
der Redner. 
Schluß der 
Verhandlung. 
Ab- 
stimmungen. 
— 120 — 
Der wesentliche Inhalt dieser Verhandlungsgegenstände ist, sofern dieser nicht in 
Berichten des ständigen Ausschusses (§ 16) oder der Sonderausschüsse (§ 13) Aufnahme 
gefunden hat, zu vervielfältigen und den einzelnen Mitgliedern vor der Sitzung zuzustellen. 
Wird nach erfolgter Versendung der Einladungsschreiben oder beim Beginn der Sitzung 
vor Eintritt in die Tagesordnung ein nicht auf dieser stehender Antrag von einem Mitgliede 
als dringlich eingebracht, gehörig unterstützt (§ 6) und von dem Landeskulturrate als 
dringlich anerkannt, so ist über den Antrag nach Erledigung der Tagesordnung zu beraten 
und Beschluß zu fassen. 
8 6. Alle Anträge, die zur Verhandlung gelangen sollen, auch die erst während der 
Beratung über einen Verhandlungsgegenstand gestellten Anträge und Unteranträge, müssen 
bestimmt gefaßt und vom Antragsteller unterschrieben bei dem Vorsitzenden eingereicht 
werden. 
Anträge, die von einzelnen Mitgliedern erst während der Sitzung gestellt werden, 
können nur dann zur Verhandlung kommen, wenn sie mindestens von vier weiteren Mit— 
gliedern unterstützt werden. 
W 
8 7. Jedes Mitglied, das in der Sitzung sprechen will, muß vorher den Vorsitzenden 
um das Wort bitten. Dieses ist in der Reihenfolge der Anmeldung zu erteilen, wenn 
nicht von der Versammlung anders beschlossen wird. 
Keinem Mitglied ist ohne vorherige Zustimmung des Landeskulturrates gestattet, 
länger als 10 Minuten und über denselben Gegenstand mehr als dreimal zu sprechen. 
Auf einen Berichterstatter leidet diese Beschränkung jedoch keine Anwendung. 
Auch ist zu einer tatsächlichen Berichtigung das Wort zu jeder Zeit nach dem Redner 
zu gestatten, der zu einer solchen Berichtigung Anlaß gegeben hat. 
8 8. Der Schluß der Verhandlung über einen Gegenstand erfolgt, wenn kein Mitglied 
das Wort mehr verlangt oder ein Mitglied, das sich an der Verhandlung noch nicht beteiligt 
hat, deren Schluß beantragt hat und dieser Antrag gehörig unterstützt und von der Ver- 
sammlung angenommen worden ist. 
In jedem Falle steht jedoch dem Antragsteller oder dem Berichterstatter oder beiden 
das Schlußwort zu. 
Anderen Mitgliedern kann das Wort nach Schluß der Verhandlung nur noch zur 
Geschäftsordnung oder zu persönlicher Bemerkung erteilt werden. 
§ 9. Der Vorsitzende hat die Fragen, über die abgestimmt werden soll, so zu stellen, 
daß die Antwort mit ja oder nein erfolgen kann. 
Die Abstimmung erfolgt durch Sitzenbleiben oder Aufstehen, und zwar so, daß durch 
Sitzenbleiben bejaht wird.
	        
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