Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

Ständiger 
Ausschuß. 
Besondere 
Obliegenheiten 
des ständigen 
Ausschusses. 
— 122 — 
Treten Umstände ein, die den Vorsitzenden an der Erfüllung seiner Obliegenheiten 
hindern, so hat er seinen Stellvertreter alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Liegen auch 
beim Stellvertreter dergleichen Behinderungs-Gründe vor, so hat der ständige Ausschuß 
einstweilen ein anderes Mitglied mit den Obliegenheiten des Vorsitzenden zu betrauen. 
Ein derartiger Auftrag erlischt jedoch mit dem Zusammentritte des Landeskulturrates, der 
sofort unter Leitung des einstweiligen Vorsitzenden einen Stellvertreter bis zum Wegfall 
jener Behinderungs-Gründe wählt. 
Der am Schlusse der sechsjährigen Wahlperiode (§ 4 des Gesetzes, die Umgestaltung 
des Landeskulturrates betreffend, vom 30. April 1906) im Amte stehende Vorsitzende oder 
dessen Stellvertreter hat bis zur ersten, tunlichst bald nach Schluß der Wahlperiode ein- 
zuberufenden Sitzung in seiner Stellung zu verbleiben und sich der Einführung der neuen 
Mitglieder, sowie der Leitung der nach §§ 3 und 6 des angezogenen Gesetzes erforderlichen 
Neuwahlen zu unterziehen. 
8 15. Zum Zwecke der Unterstützung des Vorsitzenden in den Geschäften zur Erfüllung 
der Aufgaben des Landeskulturrates, unbeschadet der letzterem gesetzlich zustehenden Rechte 
und Pflichten, sowie zum Zwecke der Vorbereitung, ausnahmsweise auch Erledigung von 
Aufgaben des Landeskulturrates, wählt dieser aus seinen ordentlichen Mitgliedern alljährlich 
— und zwar in den Jahren, in denen nach § 4 des Gesetzes vom 30. April 1906 
Neuwahl des Landeskulturrates stattzufinden hat, in der ersten, konstituierenden Sitzung 
nach Erfolg der Wahlen, in den anderen Jahren dagegen in der ersten im Jahre statt- 
findenden Sitzung — zwei Ausschußmitglieder auf die Dauer bis zur nächsten Ausschuß- 
mitglieder-Wahl. 
Diese zwei vom Landeskulturrate gewählten Mitglieder bilden mit dem Vorsitzenden, 
dessen Stellvertreter und dem Generalsekretär einen ständigen Ausschuß, der vom Vor- 
sitzenden, so oft es ihm erwünscht erscheint oder wenn zwei Mitglieder des ständigen Aus- 
schusses es beantragen, zur Sitzung einzuberufen ist; er ist beschlußfähig, wenn drei Mit- 
glieder anwesend sind. « 
Der ständige Ausschuß ist berechtigt, wenn eins seiner Mitglieder aus dem Landes— 
kulturrate ausscheidet, an dessen Stelle bis zur nächsten Wahl durch den Landeskulturrat 
ein anderes Mitglied sich zuzuwählen. 
Um die Mitglieder des ständigen Ausschusses über den Stand der Geschäfte des Landes- 
kulturrates unterrichtet zu erhalten, sind ihnen durch den Generalsekretär in monatlichen 
Fristen Abschriften der Registranden-Eingänge zuzustellen. 
8 16. Dem ständigen Ausschusse liegt insbesondere ob: 
1 die Vorberatung aller auf die Geschäftsverhältnisse des Landeskulturrates bezüglichen 
Verhandlungs-Gegenstände, insbesondere die Vorprüfung der vom Generalsekretär
	        
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