Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Anmerkung. Jede fünfte Kalkulatorstelle in der Naturalkontrolle des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums ist den Zahlmeistern vorbehalten. 
Das Königlich Sächsische Kriegsministerium behält sich die Entscheidung über die Besetzung 
der Kalkulatorstellen mit Zahlmeistern von Fall zu Fall vor. 
Wegen der Königlich Württembergischen Militärverwaltung siehe unter 5. „Intendanturen“. 
2. Generalstab: 
Bureauvorsteher, 
Rechnungsführer, 
Expedienten und Registratoren. 
3. Generalinspektion des Militärerziehungs- und GSildungswesens: 
Sekretär und Registrator, 
Registraturassistent. 
4. Generalmilitärkasse (Kriegszahlamt): 
Rendant, 
Oberbuchhalter, 
Kassiere, 
Buchhalter, 
Geheime Sekretäre. 
Anmerkung. Jede zweite Stelle der Buchhalter und Geheimen Sekretäre bei der Generalmilitärkasse 
und dem Königlich Sächsischen Kriegszahlamt ist den Zahlmeistern vorbehalten. Beim Königlich 
Württembergischen Kriegszahlamte wird jede zweite Stelle der Buchhalter — ausschließlich des 
ersten Buchhalters — den Zahlmeistern vorbehalten. 
5. Intendanturen: 
Intendantursekretäre (in der Königlich Württembergischen Militärverwaltung auch 
der Kalkulator bei der Naturalkontrolle), soweit sie nicht aus Zahlmeistern oder 
Unterzahlmeistern und Zahlmeisteraspiranten ergänzt werden, 
Intendanturregistratoren. 
6. Artillerie-Prüfungskommission: 
Registrator, 
Technischer Inspektor. 
7. Festungsgefängnisse: 
Rendanten. 
8. Garnisonverwaltungen: 
Garnisonverwaltungs-Direktoren und -Oberinspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Inspektoren, 
Garnisonverwaltungs-Kontrolleure, 
Kaserneninspektoren. 
Anmerkung. In der Königlich Preußischen und Königlich Sächsischen Militärverwaltung ist jede fünfte 
Stelle der Kontrolleure den Zahlmeistern vorbehalten, desgleichen in der Königlich Württem-
	        
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