Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 259 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
18. Stück vom Jahre 1907. 
    
  
  
Inhalt: Nr. 75. Nachtrag zu der Urkunde über die Stistung eines Allgemeinen Ehrenzeichens. S. 259. — 
Nr. 76. Verordnung zur Ausführung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und 
Österreich= Ungarn vom 25. Jannar 1905. S. 260. — Nr. 77. Verordnung, das Verhalten der Leichen- 
begleitungen bei Beerdigungen auf evangelisch-lutherischen Gottesäckern betr. S. 261. — Nr. 78. Bekannt- 
machung, betr. Anderungen in der Benennung von Militär-Eisenbahnbehörden usw. S. 262. — Nr. 79. 
Verordnung, die Abänderung der Gebühren für die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst 
und für den höheren technischen Staatsdienst in der Berg= und Hüttenverwaltung betr. S. 262. 
  
Nr. 75. Nachtrag 
zu der Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen Ehrenzeichens; 
vom 18. Oktober 1907. 
Waögß, Friedrich August, von GOOTTES Guaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns bewogen gefunden, die Urkunde über die Stiftung eines Allgemeinen Ehren— 
zeichens vom 31. Januar 1876 und den Nachtrag dazu vom 18. Januar 1901 in 
nachstehender Weise abzuändern: 
1. 
Das Allgemeine Ehrenzeichen erhält von jetzt an die Bezeichnung „Ehrenkreuz“. Was 
in der Stiftungsurkunde und dem Nachtrage vom 18. Januar 1901 über das Allgemeine 
Ehrenzeichen bestimmt worden ist, gilt nunmehr von dem Ehrenkreuze. 
2. 
Zur Erhöhung der Auszeichnung kann dem bronzenen Kreuze eine königliche Krone 
beigefügt werden (Ehrenkreuz mit der Krone). 
3. 
Wird einem Inhaber des Allgemeinen Ehrenzeichens ohne Kriegsdekoration oder in 
Zukunft einem Inhaber des Ehrenkreuzes ohne Kriegsdekoration nachmals das Ehrenkreuz 
  
Ausgegeben zu Dresden den 7. Dezember 1907, 44
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.