Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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(3) Rücksichtlich der Zulässigkeit geplanter Anlagen sind etwaige auf Grund des § 86 
des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 381 flg.) erlassene 
besondere Bestimmungen zu beachten. 
(4) Im übrigen bewendet es bei der Vorschrift in § 18 Absatz 2 und 3 der Verord- 
nung, die Ausführung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich betreffend, vom 2 S. März 
1892 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.). 
83. (#) Die Betriebsräume, in denen täglich mehr als 25 kg der in § 1 unter A 
und mehr als 200 kg der unter B und C angeführten Stoffe hergestellt oder umgearbeitet 
werden, sind in besonderen Gebäuden oder Gebäudegruppen anzulegen, die von anderen, 
mit Feuerstätten versehenen und anderen Zwecken dienenden oder bewohnten Gebäuden 
sowie benachbarten Grundstücken und öffentlichen Wegen mindestens 10 m entfernt sind 
und sich im Wirkungskreise sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitz- 
ableiter befinden. Solche Betriebsräume dürfen nicht übersetzt und müssen mit festem, 
undurchlässigem Fußboden, massiven Umfassungswänden und leichter aber feuersicherer 
Dachung versehen sein. Von anderen Räumen sind sie durch Brandmauern abzusondern, 
in denen je eine feuersichere Tür angebracht werden darf, wenn der Betrieb dies erfordert 
und sich in diesen Räumen weder offen brennende Flammen noch Feuerungsanlagen befinden. 
Derartige Türen müssen steinerne oder eiserne Türstöcke und eine mindestens 10 cm hohe 
Türschwelle besitzen und entweder aus Eisen mit Asbestfüllung oder dergleichen oder aus 
starkem Holz mit beiderseitigem Blechbeschlag bestehen; sie müssen genügend überdecken und 
selbsttätig schließen. 
(2) Die Heizerstände der für Zwecke des Betriebes dienenden Feuerungsanlagen müssen 
außerhalb der Arbeitsräume liegen und dürfen nicht mit letzteren in Verbindung stehen. 
In den Schornsteinen angebrachte und in die Betriebsräume mündende Offnungen sind 
unzulässig. 
(3) Die Erwärmung der Betriebsräume darf nur durch Dampf oder Wasser, deren 
Temperatur 1200 C. nicht übersteigt, erfolgen. 
(4) Die künstliche Beleuchtung der Betriebsräume ist, sofern nicht elektrisches Licht 
verwendet wird, von außen durch Lichtquellen zu bewirken, die sich hinter starken, in fest- 
geschlossenen Fenstern befindlichen oder dicht eingemauerten Glasscheiben befinden. 
(5) Bei Verwendung elektrischen Lichtes sind nur Glühlampen mit Uberglocken zu- 
gelassen. Die Leitungen sind sicher zu isolieren. Ein= und Ausschalter, Sicherungen, Kontakte 
und Elektrizitätsmesser dürfen nur außerhalb der Betriebsräume untergebracht werden. Im 
übrigen sind die Sicherheitsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu be- 
achten. 
(6) In Notfällen dürfen auch zuverlässige Sicherheitslampen benutzt werden. 
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