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V. Handel mit leicht entzündlichen und feuergefährlichen Stoffen und
Gegenständen und ihre Lagerung.
Anzeige und Genehmigung.
8 20. () Wer sich mit dem Verkaufe der in § 1 genannten Stoffe und Gegenstände
befassen oder solche Stoffe und Gegenstände auf Lager halten will, hat hiervon der Orts-
polizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(2) Sollen größere Mengen dieser Stoffe und Gegenstände als die in § 22 Absatz 2
und § 26 zugelassenen gelagert werden, so ist zur Errichtung des Lagers die Genehmigung
der Verwaltungsbehörde einzuholen.
(s) Auf die englischen Sicherheitszünder finden die Vorschriften des V. Abschnittes
keine Anwendung.
Aufbewahrung im Verkaufsraume.
& 21. (1) In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen von den in § 1 unter
A genannten Stoffen nicht mehr als insgesamt 25 kg, von den in § 1 unter B und C
angeführten Stoffen nicht mehr als insgesamt 200 kg und von den in § 1 unter D und
aufgeführten Stoffen und Gegenständen insgesamt nicht mehr als 300 kg vorrätig ge-
halten werden. Finden Metallbehälter mit Abfüllvorrichtungen Verwendung, denen die
Flüssigkeiten aus dem Lagerraume in geschlossenen Rohrleitungen zugeführt werden, so
dürfen von den in § 1 unter A genannten Stoffen insgesamt bis zu 100 kg und von
den in § 1 unter B und C genannten insgesamt bis zu 600 kg vorrätig gehalten werden.
(2) Die Aufbewahrung der Vorräte muß in wohlverschlossenen Behältern und an
solchen Stellen erfolgen, die von künstlichen Lichtquellen hinreichend entfernt und der
Erwärmung durch die Sonne oder Feuerungsanlagen nicht in erheblichem Grade aus-
gesetzt sind.
(3) Behälter, welche die in § 1 unter A genannten Stoffe enthalten, sind mit der Auf-
schrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Stoffe dieser Art dürfen bei offener Beleuchtung
nicht ausgepackt oder umgefüllt werden. Bei diesen Arbeiten sind alle feuergefährlichen
Handlungen sowie das Rauchen verboten.
(4) Die zur Aufbewahrung der flüssigen Stoffe bestimmten Gefäße aus Glas oder
Steinzeug dürfen höchstens 10 Liter fassen.
Lagerung kleinerer Mengen.
8 22. (1) Bei der Lagerung entzündlicher und feuergefährlicher Stoffe und Gegen-
stände in Mengen, welche die in § 21 Absatz 1 angegebenen nicht übersteigen, finden die
Vorschriften des § 21 Absatz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
1907. 47