Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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V.  Handel  mit  leicht  entzündlichen  und  feuergefährlichen  Stoffen  und
Gegenständen  und  ihre  Lagerung.

Anzeige  und  Genehmigung.

8  20.  ()  Wer  sich  mit  dem  Verkaufe  der  in  §  1  genannten  Stoffe  und  Gegenstände
befassen  oder  solche  Stoffe  und  Gegenstände  auf  Lager  halten  will,  hat  hiervon  der  Ortspolizeibehörde
  Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Sollen  größere  Mengen  dieser  Stoffe  und  Gegenstände  als  die  in  §  22  Absatz  2
und  §  26  zugelassenen  gelagert  werden,  so  ist  zur  Errichtung  des  Lagers  die  Genehmigung
der  Verwaltungsbehörde  einzuholen.

(s)  Auf  die  englischen  Sicherheitszünder  finden  die  Vorschriften  des  V.  Abschnittes
keine  Anwendung.

Aufbewahrung  im  Verkaufsraume.

&  21.  (1)  In  den  Verkaufsräumen  der  Kleinhändler  dürfen  von  den  in  §  1  unter
A  genannten  Stoffen  nicht  mehr  als  insgesamt  25  kg,  von  den  in  §  1  unter  B  und  C
angeführten  Stoffen  nicht  mehr  als  insgesamt  200  kg  und  von  den  in  §  1  unter  D  und
aufgeführten  Stoffen  und  Gegenständen  insgesamt  nicht  mehr  als  300  kg  vorrätig  gehalten
  werden.  Finden  Metallbehälter  mit  Abfüllvorrichtungen  Verwendung,  denen  die
Flüssigkeiten  aus  dem  Lagerraume  in  geschlossenen  Rohrleitungen  zugeführt  werden,  so
dürfen  von  den  in  §  1  unter  A  genannten  Stoffen  insgesamt  bis  zu  100  kg  und  von
den  in  §  1  unter  B  und  C  genannten  insgesamt  bis  zu  600  kg  vorrätig  gehalten  werden.

(2)  Die  Aufbewahrung  der  Vorräte  muß  in  wohlverschlossenen  Behältern  und  an
solchen  Stellen  erfolgen,  die  von  künstlichen  Lichtquellen  hinreichend  entfernt  und  der
Erwärmung  durch  die  Sonne  oder  Feuerungsanlagen  nicht  in  erheblichem  Grade  ausgesetzt
  sind.

(3)  Behälter,  welche  die  in  §  1  unter  A  genannten  Stoffe  enthalten,  sind  mit  der  Aufschrift
  „Feuergefährlich“  zu  versehen.  Stoffe  dieser  Art  dürfen  bei  offener  Beleuchtung
nicht  ausgepackt  oder  umgefüllt  werden.  Bei  diesen  Arbeiten  sind  alle  feuergefährlichen
Handlungen  sowie  das  Rauchen  verboten.

(4)  Die  zur  Aufbewahrung  der  flüssigen  Stoffe  bestimmten  Gefäße  aus  Glas  oder
Steinzeug  dürfen  höchstens  10  Liter  fassen.

Lagerung  kleinerer  Mengen.

8  22.  (1)  Bei  der  Lagerung  entzündlicher  und  feuergefährlicher  Stoffe  und  Gegenstände
  in  Mengen,  welche  die  in  §  21  Absatz  1  angegebenen  nicht  übersteigen,  finden  die
Vorschriften  des  §  21  Absatz  2  bis  4  entsprechende  Anwendung.

1907.  47