Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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der Geschichte Frankreichs, soweit sie für die sachliche Erläuterung der gebräuch— 
lichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
818. 
Englisch. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung im Englischen nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Elemente der Phonetik, richtige und zu 
fester Gewöhnung gebrachte Aussprache; Vertrautheit mit der Formenlehre und 
Syntax sowie der elementaren Synonymik; Besitz eines ausreichenden Schatzes 
an Worten und Wendungen und einige Ubung im mündlichen Gebrauche der 
Sprache; Ubersicht über den Entwicklungsgang der englischen Literatur seit 
Shakespeare, aus der einige Werke der hervorragendsten Dichter und Prosaiker, 
auch der neuesten Zeit, mit Verständnis gelesen sein müssen; Fähigkeit zu sicherer 
Ubersetzung der gebräuchlichen Schriftsteller ins Deutsche und zu einer von 
gröberen sprachlich-stilistischen Verstößen freien schriftlichen Darstellung in der 
fremden Sprache; 
b) für die erste Stufe: Für den schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache 
nicht bloß volle grammatische Sicherheit bei wissenschaftlicher Begründung der 
grammatischen Kenntnisse, sondern auch umfassendere Vertrautheit mit dem 
Sprachschatz und der Eigentümlichkeit des Ausdrucks, sowie eine für alle Unter- 
richtszwecke ausreichende Gewandtheit in dessen Handhabung; übersichtliche Kennt- 
nis der geschichtlichen Entwicklung der Sprache von der altenglischen Periode an; 
Kenntnis der allgemeinen Entwicklung der Literatur, verbunden mit eingehen- 
der Lektüre einiger hervorragender Schriftwerke aus früheren Perioden wie aus 
der Gegenwart; ausreichende Beherrschung der älteren Sprachformen, um eine 
nicht zu schwierige Stelle aus einem angelsächsischen oder altenglischen Schrift- 
steller mit im ganzen richtiger Auffassung der darin vorkommenden Wortformen 
und im wesentlichen zutreffenden Deutung des Sinnes übersetzen zu können: 
Einsicht in die Gesetze des englischen Versbaues älterer und neuerer Zeit; Be- 
kanntschaft mit der Geschichte Englands, soweit sie für die sachliche Erläuterung 
der gebräuchlichen Schulschriftsteller erforderlich ist. 
Bemerkung zu §§ 17 und 18. Für minder eingehende Kenntnisse auf dem 
Gebiete der geschichtlichen Entwicklung der Sprache kann eine besonders tüchtige Kenntnis 
der neueren Literatur nebst hervorragender Beherrschung der gegenwärtigen Sprache 
ausgleichend eintreten.
	        
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