Full text : Haupt-Sachregister zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen auf die Jahre 1818 bis 1907. (73a)

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Bekanutmachungen.

I.  Da  aus  mehren  Forst-Revieren  Klagen  wegen  Ueberhandnahme
des  Holzdiebstahls  und  über  freches  Benehmen  der  Waldfrevler  laut  geworden
sind,  so  empfangen  die  Justiz-Behörden  andurch  die  Anweisung:  zu  Beseitigung
  dieser  Klagen  ihrer  Seits  nach  Kräften  mitzuwirken,  zu  dem  Ende,
eingedenk  der  Vorschrift  im  §.  59  des  Gesetzes  vom  10.  November  1840,
auf  erfolgende  Anzeigen  über  Holzfrevel  unverweilt  mit  der  Untersuchung
zu  verfahren  und  diese  in  jeder  Weise  so  zu  beschleunigen,  daß  in  längstens
  vier  Wochen  von  der  Anzeige  an  gerechnet  die  Eröffnung  des  Erkenntnisses
  erfolgen  kann,  bei  letzterem  alle  mit  dem  Gesetze  vereinbarliche
  Strenge,  insbesondere  durch  Berücksichtigung  der  vorliegenden  Schärfungsgründe
  eintreten  zu  lassen  und  die  erkannten  Strafen  sofort  zur  Vollziehung
zu  bringen.

Weimar  und  Eisenach  am  4.  Januar  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierungen.
v.  Mandelsloh.  Wittich.

II.  Nachdem  der  Großherzogliche  wirkliche  Geheimrath  und  Ober-Kammerherr,
  Herr  Graf  und  Herr  von  Werthern-Beichlingen  als  Besiter  des  Rittergutes
  zu  Großneuhausen  die  mit  letzterm  bisher  verbunden  gewesene  und
von  dem  Gerichte  zu  Großneuhausen  verwaltete  Patrimonial-Gerichtsbarkeit  in
den  Ortschaften  und  Fluren  Großneuhausen,  Kleinneuhausen,  Orlishausen  und
Ellersleben  mit  Anfang  dieses  Jahres  an  den  Staat  abgetreten  hat:  so  wird
dieses  mit  dem  Bemerken  andurch  bekannt  gemacht,  daß  die  gedachte  Gerichtsbarkeit
  bis  auf  weitere  Verfügung  von  dem  bei  dem  bisherigen  Gerichte  zu
Großneuhausen  angestellten  Personal  im  Namen  des  Staats  ausgeübt  wird.

Weimar  am  15.  Januar  1850.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
von  Mandelsloh.