Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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1. Streitigkeiten zwischen Knappschafts-Kranken- oder Knappschafts-Pensionskassen und den 
Versicherten sowie zwischen ersteren und den Bergwerksunternehmern, welche die 
Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis betreffen; 
2. andere Streitigkeiten über Ansprüche, welche aus §6# 41 bis 12 8 dieses Gesetzes, aus 
dem Invalidenversicherungsgesetze oder aus den Unfallversicherungsgesetzen von Knapp- 
schafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen oder Verbänden dieser Kassen 
geltend gemacht oder gegen sie erhoben werden, sowie Streitigkeiten in den Fällen 
des § 107; 
3. Streitigkeiten zwischen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und den Versicherten über 
Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben derjenigen Bergwerks- 
unternehmer, deren Belegschaften zur Allgemeinen Knappschafts-Pensionskasse für das 
Königreich Sachsen gehören. 
(2) Ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 1 Ziffer 2 bleiben Streitigkeiten über 
privatrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Knappschaftskassen und der Kassenverbände 
gegen ihre Vorstandsmitglieder und Beamte sowie gegen Dritte. Dies gilt insbesondere für 
Ansprüche, die sich aus § 93 verbunden mit § 85 Ziffer 2, 96 91, 9 4 Absatz 3, § 103 
Absatz 5 sowie aus §97 Absatz 2 Satz 2, § 99 Absatz 3, § 101 Absatz 4, & 121 Absatz 3 
ergeben. 
§ 131. (1) Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Bergschiedsgerichte werden im 
Verordnungswege bestimmt. 
(2) Die Bergschiedsgerichte werden vom Staate unterhalten (vergl. jedoch § 145). 
132. (1) Jedes Bergschiedsgericht besteht aus einem ständigen Voritzenden und in 
den einzelnen Sitzungen aus diesem und vier Beisitzern. 
(2) Der Vorsitzende wird von dem Bergamte aus der Zahl seiner Mitglieder ernannt. 
Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zuernennen. 
(3) Namen und Wohnorte der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter sind von dem Berg- 
amte öffentlich bekannt zu machen. 
(1) Die Hilfsbeamten der Bergschiedsgerichte sind Beamte des Bergamts. 
133. (1) Die Beisitzer müssen zur Hälfte aus den Bergwerksunternehmern, zur 
Hälfte aus den Arbeitern entnommen werden. 
(2) Die ersteren werden mittels Wahl der Bergwerksunternehmer, die letzteren mittels 
Wahl der Arbeiter bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim. 
(3) Die Beisitzer werden auf vier Jahre gewählt. 
(4) Die näheren Bestimmungen über die Zahl und die Wahl der Beisitzer, über die 
Wahlbezirke und über das Verfahren bei der Wahl werden durch das Bergamt getroffen.
	        
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