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Verkauf und Verwendung der Stempelmarken.
8 25. (1) Über den Verkauf der Stempelmarken und über das Verfahren bei ihrer
Verwendung und Entwertung wird das Erforderliche durch Verordnung bestimmt.
(2) Stempelmarken, welche nicht den in dieser Weise erlassenen Vorschriften entsprechend
verwendet worden sind, gelten als nicht verwendet.
Erstattung der Stempelsteuer.
8 26. (1) Außer in den im Gesetze und Tarife besonders bestimmten Fällen werden
Stempelabgaben erstattet, wenn ihre Erhebung den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.
(2) Eine Erstattung von Stempelabgaben erfolgt nur, wenn sie binnen einem Jahre
nach Erfüllung der Stempelpflicht (§ 23 Abs. 1) bei der zuständigen Behörde (Abs. 4)
schriftlich oder zu Protokoll beantragt wird. Wenn der Erstattungsantrag auf Tatsachen
gestützt wird, die erst nach Erfüllung der Stempelpflicht eingetreten sind, so beginnt die
einjährige Frist mit dem Tage, an dem der Antragsteller von diesen Tatsachen Kenntnis
erlangt hat.
(3) Anträge auf Erstattung von Stempelabgaben, die den Beteiligten durch Behörden
oder Beamte, insbesondere Notare abgefordert oder von ihnen gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4b
bei einer zur Verwendung und Entwertung von Stempelmarken befugten amtlichen Stelle
entrichtet worden sind, gelten als Beschwerden im Sinne des § 28, es sei denn, daß dem
Antragsteller die seinen Erstattungsantrag begründenden Tatsachen erst nach dem Beginne
der Beschwerdefrist bekannt geworden sind.
(4) Für die Entgegennahme von Erstattungsanträgen sind zuständig
1. wenn die Stempelpflicht durch eine Behörde erfüllt worden ist, diese Behörde,
2. wenn die Stempelpflicht durch einen Beamten, insbesondere einen Notar erfüllt
worden ist, das Hauptzollamt, in dessen Bezirke er seinen Amtssitz hat,
3. in den Fällen des § 23 Abs. 1 Nr. 2 und 4b das Hauptzollamt, bei dem oder in
dessen Bezirke die Stempelpflicht erfüllt worden ist,
4. in allen anderen Fällen jedes Hauptzollamt.
(5) Uber Erstattungsanträge entscheidet das Finanzministerium. Es ist ermächtigt,
die Entscheidung für einzelne Fälle oder für bestimmte Gattungen von Fällen der Zoll-
und Steuerdirektion zu übertragen.
Rechtsmittel.
8 27. (1) Über Beschwerden gegen das Verfahren der Behörden und Beamten,
insbesondere der Notare entscheidet die Zoll= und Steuerdirektion. Richtet sich jedoch die
Beschwerde gegen das Verfahren einer zur Verwendung und Entwertung von Stempel-