Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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b) durch die Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig, 
c) durch die Hauptzollämter in Chemnitz, Plauen und Zwickau, 
ü durch die Stationskassen der sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme 
derjenigen von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau, 
e) mittels Übersendung durch die Post, und zwar bis zu achthundert Mark 
einschließlich im Wege der Postanweisung, sonst mittels Briefs unter 
Wertangabe, jedoch nur innerhalb des Deutschen Reichs. Der Post- 
einlieferungsschein dient als Quittung. 
Besitzt der berechtigte Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank oder 
der Sächsischen Bank zu Dresden oder bei dem Giroverband sachsischer 
Gemeinden oder ein Postscheckkonto, so kann auf seinen Wunsch die Zahlung 
der Zinsen auch durch Einzahlung oder Überweisung auf dieses Konto 
geschehen. 
Bei Zahlungen mittels Zahlkarte im Postscheckverkehr sind die von den 
örtlichen Postämtern erteilten Posteinlieferungsscheine und bei Zahlungen 
im Verkehr des Giroverbandes sächsischer Gemeinden die von den Gemeinde- 
verbandsgirokassen oder von den Giroverbandsgeschäftsstellen der Sächsischen 
Bank ausgefertigten Empfangsbekenntnisse oder Quittungen an Stelle der 
Quittungen der eigentlichen Empfangsberechtigten unbeschränkt zur Bedeckung 
der Rechnung als ausreichend zu erachten." 
Dresden, am 9. Mai 1910. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Zipfel. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
910. 14
	        
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