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8 10. Auf die Pensionierung finden diejenigen Bestimmungen sinngemäße Anwendung,
die für die Pensionierung der Volksschullehrer gelten, soweit nicht nachstehend besondere
Bestimmungen getroffen sind.
8 11. Der Berechnung der Pension ist das Diensteinkommen zu Grunde zu legen,
das im letzten Jahre vor der Pensionierung wirklich bezogen worden ist.
Die Dienstzeit ist von dem Zeitpunkte des Eintritts in die Dienststelle, beziehentlich
bei nachträglicher Ablegung der Prüfung vom Bestehen der Prüfung ab und bei nachträg-
licher Vermehrung der wöchentlichen Lehrstunden auf 16, von diesem Zeitpunkte ab zu
rechnen; die vor erfülltem 25. Lebensjahre zurückgelegte Dienstzeit bleibt jedoch außer
Betracht.
8 12. Der Pensionsbezug beginnt sofort nach Ablauf des Monats, mit dem der
Genuß des Diensteinkommens endet.
Die Pensionen sind monatlich vorauszahlungsweise auszuzahlen.
Der erlebte erste Tag des letzten Pensionsmonats begründet für die Erben oder Gläubiger
der pensionierten Nadelarbeitslehrerin ein Recht auf den ganzen monatlichen Betrag.
8 13. Die Bestimmungen in 8§ 11 und 12 Absatz 1 des Gesetzes, Abänderungen
der gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den
Volksschulen und an den höheren Schulanstalten sowie der Hinterlassenen derselben betreffend,
vom 25. März 1892 leiden auf die in § 9 genannten Nadelarbeitslehrerinnen sinngemäße
Anwendung.
8l4. Den Schulgemeinden bleibt unbenommen, durch örtliche Regulative oder im
einzelnen Falle durch den Anstellungsvertrag günstigere Bestimmungen zu treffen.
8 15. Die Entschließung über die Pensionierung, die Höhe der Pension oder Unter-
stützung, sowie über deren Entziehung steht dem Schulvorstande zu; gegen seine Entschließung
kann mittels der geordneten Rechtsmittel die Entscheidung der Schulbehörden angerufen
werden.
8 16. Ein vor der Wahl oder vor Ablauf der Amtszeit erfolgter Verzicht auf die
Pension oder Unterstützung ist ungültig.
8 17. Die Nadelarbeitslehrerinnen haben sich allen Abänderungen zu unterwerfen,
welche in Bezug auf ihre Pension später durch Gesetz getroffen werden.
8 18. Die Bestimmungen in § 7 Absatz 2 und 3, §§ 8 bis 17 dieses Gesetzes finden
auch auf diejenigen ungeprüften Nadelarbeitslehrerinnen Anwendung, welche zur Zeit seines
Inkrafttretens an einer oder mehreren öffentlichen Volksschulen in einer oder mehreren
Schulgemeinden wöchentlich 16 und mehr Lehrstunden erteilen.