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„mit Auszeichnung“
oder „gut“
oder „ausreichend“
oder „nicht“
bestanden worden ist.
Das Ergebnis der Prüfung hat das Prüfungsamt unter Beifügung der ein—
gangs bezeichneten Niederschrift dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Es wird
dem Prüfling von diesem schriftlich eröffnet.
§ 11. Das Ministerium des Innern ernennt die Bewerber, die die Prüfung
bestanden und sich hierdurch zur dauernden Verwendung im Gewerbeaufsichtsdienste
geeignet erwiesen haben, zu Gewerbe-Assessoren.
§ 12. Prüflingen, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben und sie
wiederholen wollen, ist anheimzustellen, die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
nachzusuchen.
Frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach Ablauf von 12 Mo-
naten nach Eröffnung des Bescheides ist die Wiederholung der Prüfung nachzusuchen,
die nach dem Ermessen des Prüfungsamtes auch auf den schriftlichen Teil ganz oder
teilweise ausgedehnt werden kann, und deren abermalige Erfolglosigkeit den Aus-
schluß vom Gewerbeaufsichtsdienste bewirkt.
Nr. 78. Verordnung
zur Ausführung des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910
(R.-G.-Bl. S. 860);
vom 27. August 1910.
§ 1. Stellenvermittler im Sinne des § 1 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes sind auch
die Gesindevermieter und im Sinne des §1 Ziffer 2 insbesondere die Herausgeber
von sogenannten Stellen= und Vakanzenlisten. Auch für diese sind daher gemäß § 5
Absatz 1 des Gesetzes Taxen festzusetzen. Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften,
die Anzeigen durch den Druck veröffentlichen, hierfür Druckgebühren erheben, aber
nicht behufs Nachweis oder Vermittelung von Stellen zu Arbeitgebern oder Arbeit-
nehmern in besondere Beziehungen treten, fallen nicht unter die Vorschriften für
Stellenvermittler.
82. Die Entschließung über die Erteilung der Erlaubnis im Falle des §2 des
Gesetzes sowie die Festsetzung von Taxen gemäß §5 Absatz 1 steht den unteren Ver-
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