Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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nommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl 
kann nach mindestens zweijähriger Amtsführung für die nächste Wahlperiode abgelehnt 
werden. Kassenmitgliedern, die eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf 
Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der 
Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden. 
(3) Im übrigen gelten für die Wahl sämtlicher Mitglieder des Vorstandes die Vor— 
schriften des § 154 Abs. 2 Satz 2. 
8 183. 
(1) Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich und führt nach 
Maßgabe der Satzung ihre laufende Verwaltung. Die Vertretung erstreckt sich auch auf 
diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine besondere 
Vollmacht erforderlich ist. Durch die Satzung kann einem Mitglied oder mehreren Mit- 
gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden. 
(2) Zum Ausweis des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheini- 
gung des Bergamte, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden. 
8 184. 
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nach Vorschrift dieses Ge— 
setzes oder der Satzung nicht dem Vorstand obliegt, steht die Beschlußfassung darüber der 
Generalversammlung zu. Dieser muß vorbehalten bleiben: 
1. die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugnis, sie vorher durch einen be— 
sonderen Ausschuß prüfen zu lassen; 
die Verfolgung von Ansprüchen, die der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus 
deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte; 
. die Beschlußfassung über Anderung der Satzung. 
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§ 185. 
(1) Zur Teilnahme an der Generalversammlung sind nach Bestimmung der Satzung 
berechtigt entweder sämtliche Kassenmitglieder, die volljährig und im Besitze der bürger- 
lichen Ehrenrechte sind, oder Vertreter, die von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer 
Mitte gewählt werden. Im ersteren Falle darf das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte 
oder Stellvertreter ausgeübt werden. 
(2) Die Generalversammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünf- 
hundert oder mehr Mitglieder zählt. 
(s) Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer Wahl 
unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Die erstmalige Wahl nach Errichtung der
	        
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