Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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8 199. 
(1) Auf Antrag von mindestens dreißig beteiligten Versicherten kann das Bergamt 
nach Anhörung des Kassenvorstandes die Gewährung der im §148 Abs. 2 Nr. 1 und §& 150 
Abs. 1 bezeichneten Leistungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten Arzte, 
Apotheken, Verkaufsgeschäfte und Krankenhäuser verfügen, wenn durch die von der Kasse 
getroffenen Anordnungen eine den berechtigten Forderungen der Versicherten entsprechende 
Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist. 
(2) Wird einer solchen Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist Folge geleistet, so 
kann das Bergamt die erforderlichen Anordnungen statt der zuständigen Kassenorgane rechts- 
wirksam für die Kasse treffen. 
(s) Die nach Abs. 1 und 2 zulässigen Verfügungen sind der Kasse zu eröffnen und 
zur Kenntnis der beteiligten Versicherten zu bringen. 
(4) Die Entscheidung über einen gegen die Anordnungen erhobenen Rekurs ist end- 
gültig. 
200. 
(1) Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemeinden oder 
Armenverbänden zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie die auf Gesetz, Ver- 
trag oder letztwilliger Anordnung beruhenden Ansprüche der Versicherten gegen Dritte 
werden durch die Bestimmungen dieser Abteilung nicht berührt. 
(2) Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen für einen Zeitraum ge 
leistet sind, für den dem Unterstützten auf Grund der Bestimmungen dieser Abteilung ein 
Unterstützungsanspruch zusteht, geht dieser im Betrage der geleisteten Unterstützung auf 
die Gemeinde oder den Armenverband über, von dem die Unterstützung geleistet ist. 
(3) Das Gleiche gilt von den Bergwerksunternehmern und Kassen, welche die den be- 
zeichneten Gemeinden und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung 
auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. 
(4) Ist von der Knappschafts-Krankenkasse Unterstützung in einem Krankheitsfalle 
geleistet, für den dem Versicherten ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch gegen Dritte 
zusteht, so geht dieser Anspruch in Höhe der geleisteten Unterstützung auf die Kasse über. 
(5) In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im §& 148 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten 
Leistungen die Hälfte des gesetzlichen Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht 
höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
8 201. 
(1) Auf Erfordern einer Knappschafts-Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Per- 
sonen, die außerhalb des Kassenbezirkes wohnen, im Falle der Erkrankung von der Gemeinde- 
1910. 45
	        
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