Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s) Handelt es sich um Kassenmitglieder, für welche die im Abs. 1 angezogenen Be- 
stimmungen nicht gelten, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen der 
einschlagenden anderen Gesetze. 
(4) Ein Kassenmitglied, das mindestens fünf Jahre einer Pensionskasse angehört hat 
und aus der die Mitgliedschaft begründenden oder zu ihr berechtigenden Beschäftigung 
ausscheidet, ohne Mitglied einer anderen Knappschafts-Pensionskasse zu werden, ist, wenn 
es von den im Abs. 1 vorgesehenen Rechten nicht Gebrauch macht oder nicht Gebrauch 
machen kann, berechtigt, sich die bis dahin erworbenen Ansprüche auf die Pensionskassen- 
leistungen durch Zahlung einer in der Satzung festzusetzenden Anerkennungsgebühr zu 
erhalten. Ihr jährlicher Betrag darf vier Mark nicht übersteigen. 
8 223. 
(1) Wird die Wahl nach § 222 Abs. 1 unter a getroffen, so sind die dort bezeichneten 
Beiträge ohne Zinsen und unter Kürzung der dem ausscheidenden Mitglied oder seiner 
Familie etwa gewährten Unterstützungen zurückzuerstatten. 
(2) Der dem Kassenmitglied hiernach zukommende Betrag wird der Gemeinde- 
behörde seines Wohnorts oder, wenn es einen solchen im Königreiche Sachsen nicht oder 
nicht mehr hat, des letzten Beschäftigungsorts übergeben, die den Betrag nach Gehör 
des Mitglieds entweder bar an dieses auszahlt oder nach ihrem Ermessen damit für 
dasselbe eine feste Rente gemäß §§ 2 flg. des Gesetzes, die Einrichtung der Altersrenten- 
bank betreffend, vom 3. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 209) erwirbt. 
8 224. 
(1) Wird die Wahl nach 8 222 Abs. 1 unter b getroffen, so ist die dem Mitglied zu- 
stehende Invalidenpension mindestens dergestalt zu berechnen, daß ihm der Pensionssatz 
für die Zeit seiner die Kassenzugehörigkeit begründenden Beschäftigung voll und außerdem 
die Hälfte desjenigen Betrags gewährt wird, um welchen die Pension gestiegen sein würde, 
wenn das Mitglied bis zu seinem Eintritt in den Pensionsgenuß in jener Beschäftigung 
geblieben wäre. 
(2) Die hierbei in Betracht zu ziehenden Pensionssätze sind nach der jeweilig geltenden 
Satzung zu bemessen. 
8 225. 
Witwen und Waisen haben in den im § 222 Abs. 1 unter b bezeichneten Fällen unter 
den Voraussetzungen, unter denen nach der Satzung Witwen und Waisen Pension zu 
fordern berechtigt sind, ebenfalls Anspruch auf Pension. Sie ist den für die Bemessung der 
Höhe der Pension des Ehemanns oder Vaters im § 224 getroffenen Bestimmungen ent- 
sprechend festzusetzen.
	        
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