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3. über die Rückgabe von aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergebenen Zeugnissen,
Büchern, Ausweisen, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Sicherheits—
leistungen und dergleichen,
4. über Ansprüche auf Schadenersatz oder auf Zahlung einer vertrags- oder arbeits—
ordnungsmäßigen Strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der
Verpflichtungen, welche die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betreffen,
sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeug-
nisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Krankenkassenbücher oder sonstige Versicherungs-
nachweise,
5. über die Berechnung und Anrechmung der von den Arbeitern zu leistenden Versiche-
rungsbeiträge und Eintrittsgelder (§ 162 und § 221 Abs. 1)
gehören zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte. Dasselbe gilt von Streitigkeiten
6. über die Ansprüche, die auf Grund der Ubernahme einer gemeinsamen Arbeit von
Arbeitern desselben Bergwerksunternehmers gegeneinander erhoben werden.
(2) Streitigkeiten aus Vereinbarungen, durch die der Arbeiter nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses in seiner Tätigkeit beim Bergbau beschränkt wird, sowie Streitigkeiten
derjenigen Arbeiter, deren Beschäftigung auf dem Bergwerk durch die Natur ihres Gegen-
standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer
Woche beschränkt ist, gehören nicht zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte.
(s) Als Arbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch diejenigen der im 8 123
bezeichneten Personen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend
Mark nicht üÜbersteigt.
8 230.
(1) Zur Zuständigkeit der Bergschiedsgerichte gehören, soweit nicht durch Reichsgesetze
eine andere Zuständigkeit begründet ist, weiter:
1. Streitigkeiten zwischen Knappschafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen und
den Versicherten sowie zwischen ersteren und den Bergwerksunternehmern, welche
die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis betreffen;
2. andere Streitigkeiten über Ansprüche, die aus 88 140 bis 228 dieses Gesetzes, aus dem
Invalidenversicherungsgesetz oder aus den Unfallversicherungsgesetzen von Knapp-
schafts-Kranken= oder Knappschafts-Pensionskassen oder Verbänden dieser Kassen
geltend gemacht oder gegen sie erhoben werden, sowie Streitigkeiten in den Fällen
des § 206;
3. Streitigkeiten zwischen der Knappschafts-Berufsgenossenschaft und den Versicherten
über Entschädigungen für die Folgen von Unfällen in Betrieben derjenigen Berg-
werksunternehmer, deren Belegschaften zur Allgemeinen Knappschafts-Pensions=
kasse für das Königreich Sachsen gehören.