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(2) Der Stöllner ist verbunden, auf Verlangen des Eigentümers der vorliegenden
Steinkohlenbaue zu deren Wasser= und Wetterlosung ein Stollnort nach diesen Bauen
zu treiben oder zu gestatten, daß sein Stollnort verstuft und dem Eigentümer der Baue
gestattet wird, dieses von da ab selbst zu treiben. In diesem Falle hat letzterer dem
Stöllner ein vom Bergamt festzustellendes Wassereinfallgeld zu gewähren. Vom ver-
stuften Stollnort an verliert der Stöllner seine übrigen Rechte. Der Stöllner hat
innerhalb vier Wochen zu erklären, ob er dem Verlangen nachkommen weill.
336.
(1) Der Stöllner hat für die ihm zugestandenen Gebühren (88 331 bis 334) den Stolln
auf eigene Kosten nicht nur zu betreiben, sondern auch ununterbrochen in gutem Stande
und mit reiner Sohle zu erhalten.
(2) Läßt der Stolln die Wässer fallen, so gehen die Gebühren, soweit sie aus den
Tiefbauen erlangt werden, verloren.
(s) Entstehen Brüche, die den freien Abzug des Wassers hindern, so fallen die
Gebühren gänzlich weg.
(4) In beiden Fällen hat der Stöllner die Wahl, ob er den Stolln sofort herstellen
und dem Eigentümer des Steinkohlenfeldes die erweislichen Kosten der Wassergewältigung
ersetzen oder den Stolln dem Feldeigentümer unentgeltlich abtreten will.
337.
(1) Dem Unternehmer einer bereits am 3. Januar 1869 in Betrieb gewesenen
Wasserhebungesmaschine (vergl. auch Abs. 2), die durch andere als Menschenkräfte in
Bewegung gesetzt wird und fremde Kohlenfelder trocknet, gebühren nach Verschiedenheit
der Fälle folgende Vorteile:
a) die beim Betriebe des Maschinenschachts und der Gezeugstreckenörter in fremdem
Felde gewonnenen Steinkohlen, jedoch bei den Gezeugstreckenörtern in dem bei
den Stölln im § 331 vorgeschriebenen Maße und nur, wenn diese Orter nicht
näher als in zwanzig Meter saigerer Teufe untereinander und unter dem Stolln
angelegt worden sind;
b) der zwölfte Teil der Steinkohlen, die vom Eigentümer des durch die Maschine
getrockneten Steinkohlenfeldes gewonnen worden sind, wenn die Wässer durch
offene Baue und Durchschläge abgefangen und gehalten werden;
I) der vierundzwanzigste Teil der Steinkohlen, die vom Eigentümer eines vorliegenden,
durch die Maschine getrockneten Steinkohlenfeldes gewonnen worden sind, wenn
die Wässer aus dem Felde nur mittelbar durch Klüfte abgezogen werden.