Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu 853. 
Zu 854. 
— 494 — 
§ 41. (1) Bei der Verleihung des Grubenfeldes werden die Grenzpunkte so 
bezeichnet, daß sie jederzeit vom Anfangspunkt aus ermittelt werden können. Mindestens 
wird Streichen und Länge der Grenzlinien bestimmt. Als Anfangspunkt wird ein un- 
verrückbarer Anhaltepunkt oder ein Punkt genommen, dessen Abstand von einem solchen 
nach Streichen und Länge bestimmt ist. 
(2) Das Bergamt legt vor der Verleihung diese Bezeichnung der Grenzen nebst 
einem etwa angefertigten Lageplane sowie die Größenberechnung des Bergamts- 
markscheiders dem Muter vor. 
(s) Den Besitzern benachbarter Grubenfelder legt es die Bezeichnung der Grenzen 
nebst dem Lageplane dann vor, wenn das Grubenfeld diesen Feldern so nahe liegt, daß 
Streitigkeiten zu befürchten sind. 
(4) Einigen sich die Beteiligten dahin, daß vorläufig die Grenzen nicht amtlich 
vermessen und versteint werden, sondern daß bei der Verleihung die etwaigen Rechte 
des älter Beliehenen vorbehalten werden, so nimmt das Bergamt diesen Vorbehalt in 
die Verleihungsurkunde auf. 
§ 42. (1) Das Bergamt führt eine Verleihkarte. 
(2) Gemutetes Grubenfeld wird mit Bleistift eingetragen; der Eintrag wird ent- 
sernt, wenn es nicht zur Verleihung kommt. 
(s) Verliehenes Grubenfeld wird farbig eingetragen; Grubenfeld, für welches das 
Bergbaurecht erloschen ist, wird schraffiert. Wird schraffiertes Feld wieder gemutet, 
so wird hierzu ein neues Stück des Blattes der Karte verwendet. Auf dieses Stück 
werden die nicht schraffierten Felder des alten Stückes übergetragen; das alte Stück 
wird aufbewahrt. 
(4) Das Bergamt legt jedem auf Verlangen die Verleihkarte an Amtsstelle 
vor und gibt an, welches Feld der Karte bergfrei ist. 
(58) Diese Geschäfte gehören zu den kostenfreien Amtshandlungen. 
(6) Das Bergamt kann Vorlage der Karte und Auskunft verweigern, wenn sich 
das Verlangen als offenbarer Mißbrauch darstellt. 
(:) Das Bergamt erteilt auf Verlangen Abzüge der Verleihkarte und Abzeich- 
nungen ihrer Einträge. Die Kostenfreiheit gilt hierfür nicht. 
(„) Weicht ein Eintrag in der Verleihkarte vom Inhalt der Verleihungsurkunde 
ab, so gilt der letztere. 
§ 43. (u) Das Bergamt führt eine Schurffeldkarte. 
(2) Hierzu verwendet es Vervielfältigungen der Verleihkarte ohne Grubenfeld- 
einträge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.