Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 499 — 
(3) Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende Über— 
schrift: „Verliehenes Bergbaurecht“. 
8 67. (1) Die Eintragung eines verliehenen Bergbaurechts und eines Kohlen- 
bergbaurechts auf demselben Grundbuchblatt ist unzulässig. 
(2) Soweit Grundbuchblätter abweichend hiervon bereits angelegt worden sind, 
verbleibt es dabei. 
§ 68. (1) Besteht ein Recht zum Abbau von Kohlen in Bezug auf ein Grund- 
stück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, so ist zur Anlegung eines Grundbuch- 
blatts für das Recht oder zur Übertragung des Rechtes auf ein vorhandenes Blatt 
erforderlich, daß zuvor eine Zeichnung der im § 60 bezeichneten Art beigebracht wird. 
(2) Erstreckt sich das Recht zugleich auf Grundstücke, die im Grundbuch eingetragen 
sind, so hindert der Umstand, daß der Vorschrift des Abs. 1 nicht genügt ist, die An- 
legung des Grundbuchblatts oder die Ubertragung des Rechtes auf ein vorhandenes 
Blatt nicht. Das Recht wird solchenfalls zunächst in dem auf die anderen Grundstücke 
beschränkten Umfang eingetragen. 
(s) Nach Abs. 2 Satz 2 wird auch dann verfahren, wenn ein Recht zum Abbau 
von Kohlen in Bezug auf ein Grundstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, 
begründet werden soll und die nach #§ 62 erforderliche Anlegung des Blattes für das 
Grundbuch auf Schwierigkeiten stößt, während das Recht von anderen Grundstücken, 
auf die es sich erstreckt, bereits abgeschrieben ist. 
§ 69. (1) In der ersten Abteilung des Grundbuchblatts für ein Kohlenbergbau- 
recht werden die Flurstücke, die ganz oder zum Teil von dem Rechte ergriffen sind, 
nach ihren Nummern angegeben. Haben die Nummenrn seit der Abschreibung eine 
Anderung erfahren, so werden nur die neuen Nummern aufgeführt. 
(2) Besteht das Kohlenbergbaurecht an einem Grundstück, das nicht im Grundbuch 
eingetragen und auch nicht im Flurbuch verzeichnet ist, so tritt an die Stelle der Flur- 
buchnummer die Bezeichnung des Grundstücks nach seiner örtlichen Lage und Be- 
nennung. 
(s) Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 sind auf die Eintragung 
entsprechend anzuwenden. 
C) Das Blatt erhält die unmittelbar unter die Blattnummer zu setzende lber- 
schrift: „Kohlenbergbaurecht". 
§ 70. (1) Auf dem Blatte eines Kohlenbergbaurechts wird von Amts wegen 
jede Veränderung eingetragen, die nach der Anlegung des Blattes in Ansehung der 
Bezeichnung oder des Umfanges der ergriffenen Flurstücke infolge von Abtrennungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.