Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Abschnitt XI. 
Behörden. 
8§221. (1) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung sind „Ortsver= Zu § 408. 
waltungsbehörde“ die Stadträte Revidierter Städteordnung und die Amtshaupt- 
mannschaften, „Gemeindebehörde“, „Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“ die 
Stadträte Revidierter Städteordnung, die Bürgermeister mittlerer und kleiner Städte, 
die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher (siehe indes § 26). 
(2) In Städten, für die eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere 
städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung, 
inwieweit diese Behörden an Stelle des Stadtrats „Ortspolizeibehörde“ und „Polizei- 
behörde“ sind. 
§ 222. 1) Das Bergamt hat seinen Sitz in Freiberg. 
(2) Es bestehen sechs Berginspektionen mit folgenden Aufsichtsbezirken: 
Berginspektion Dresden mit dem Sitze in Dresden: 
der Steinkohlenbergbau im Weißeritzgebiete, der Braunkohlenbergbau im 
Bautzner Regierungsbezirke sowie der Erzbergbau in der Altenberger 
Revier und im Bautzner Regierungsbezirke; 
Berginspektion Freiberg mit dem Sitze in Freiberg: 
der Erzbergbau, soweit er nicht den Berginspektionen Dresden, Zwickau J 
und Zwickau II zugewiesen ist; 
Berginspektion Leipzig mit dem Sitze in Leipzig: 
der Braunkohlenbergbau in den Regierungsbezirken Dresden, Leipzig, 
Chemnitz und Zwickau; 
Berginspektion Stollberg mit dem Sitze in Stollberg: 
der Steinkohlenbergbau im Chemnitzer Regierungsbezirke; 
Berginspektion Zwickau 1 mit dem Sitze in Zwickau: 
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Stadt Zwickau und der 
Landgemeinden Schedewitz und Niederplanitz sowie der Erzbergbau in 
der Johanngeorgenstädter und in der Scheibenberger Revier; 
Berginspektion Zwickau II mit dem Sitze in Zwickau: 
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Landgemeinden Oberhohn- 
dorf, Reinsdorf, Pöhlau und Bockwa sowie der Erzbergbau in der Schnee- 
berger Revier.
	        
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