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Abschnitt XI.
Behörden.
8§221. (1) Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung sind „Ortsver= Zu § 408.
waltungsbehörde“ die Stadträte Revidierter Städteordnung und die Amtshaupt-
mannschaften, „Gemeindebehörde“, „Polizeibehörde“, „Ortspolizeibehörde“ die
Stadträte Revidierter Städteordnung, die Bürgermeister mittlerer und kleiner Städte,
die Gemeindevorstände und die Gutsvorsteher (siehe indes § 26).
(2) In Städten, für die eine Königliche Polizeidirektion oder eine besondere
städtische Polizeibehörde besteht, richtet es sich nach der örtlichen Geschäftsabgrenzung,
inwieweit diese Behörden an Stelle des Stadtrats „Ortspolizeibehörde“ und „Polizei-
behörde“ sind.
§ 222. 1) Das Bergamt hat seinen Sitz in Freiberg.
(2) Es bestehen sechs Berginspektionen mit folgenden Aufsichtsbezirken:
Berginspektion Dresden mit dem Sitze in Dresden:
der Steinkohlenbergbau im Weißeritzgebiete, der Braunkohlenbergbau im
Bautzner Regierungsbezirke sowie der Erzbergbau in der Altenberger
Revier und im Bautzner Regierungsbezirke;
Berginspektion Freiberg mit dem Sitze in Freiberg:
der Erzbergbau, soweit er nicht den Berginspektionen Dresden, Zwickau J
und Zwickau II zugewiesen ist;
Berginspektion Leipzig mit dem Sitze in Leipzig:
der Braunkohlenbergbau in den Regierungsbezirken Dresden, Leipzig,
Chemnitz und Zwickau;
Berginspektion Stollberg mit dem Sitze in Stollberg:
der Steinkohlenbergbau im Chemnitzer Regierungsbezirke;
Berginspektion Zwickau 1 mit dem Sitze in Zwickau:
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Stadt Zwickau und der
Landgemeinden Schedewitz und Niederplanitz sowie der Erzbergbau in
der Johanngeorgenstädter und in der Scheibenberger Revier;
Berginspektion Zwickau II mit dem Sitze in Zwickau:
der Steinkohlenbergbau in den Bezirken der Landgemeinden Oberhohn-
dorf, Reinsdorf, Pöhlau und Bockwa sowie der Erzbergbau in der Schnee-
berger Revier.