Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Zu § 410 
Abs. 1. 2. 
Zu § 412. 
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(s) Den Berginspektionen werden nach Bedarf wissenschaftlich gebildete Hilfs- 
beamte (Bergassessoren, Bergreferendare) und zu Befahrungen, Besichtigungen und 
Erörterungen Einfahrer beigegeben. 
(4) Das Bergamt bestimmt, welcher Berginspektion Bergwerke, die außerhalb 
obiger Abgrenzung liegen, unterstehen; es entscheidet Zweifel über die Zuständigkeit 
der Berginspektionen und kann in geeigneten Fällen Abweichungen von Vorstehendem 
anordnen, insbesondere einzelnen Berginspektionsbeamten bestimmte Geschäfte außer- 
halb ihres Aufsichtsbezirkes übertragen. 
§223. Von den Mitgliedern des Bergamts muß wenigstens eines die Fähigkeit 
zum Richteramte haben. 
§ 224. Das Bergamt benutzt als Amtsblatt in Angelegenheiten eines oder 
mehrerer einzelner Bergwerke das Amtsblatt der Ortsverwaltungsbehörde dieser 
Bergwerke. 
§ 225. (u) Erklärungen an das Bergamt, an ein Bergschiedsgericht oder an den 
Gerichtsschreiber eines Bergschiedsgerichts können auch in denjenigen Fällen, in 
welchen sich dies nicht schon aus § 244 Abs. 3 des Gesetzes und § 142 Abs. 5, § 143 
Abs. 1 dieser Verordnung ergibt, an eine Berginspektion abgegeben werden; als Zeit- 
punkt der Erklärung gilt alsdann der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an die Berg- 
inspektion. 
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Erklärungen, die den Erwerb oder die Aufgabe eines 
verliehenen Bergbaurechts oder einer Schurferlaubnis zum Gegenstande haben. 
§ 226. (1) Der Rekurs nach § 410 des Gesetzes wirkt in den Fällen des Ab- 
schnitt V Kapitel I des Gesetzes nicht aufschiebend; ausnahmsweise kann angeordnet 
werden, daß er eine solche Wirkung habe. In anderen Fällen wirkt er aufschiebend; 
bei Gefahr im Verzuge kann angeordnet werden, daß er nicht aufschiebend wirke. 
(2) Die Anordnung kann bei Erlaß der Entscheidung oder, und zwar auch durch 
das Finanzministerium, nachher getroffen werden. 
(3) In den Fällen des Abschnitt V Kapitel I des Gesetzes kann das Bergamt 
schon in der Entscheidung darauf hinweisen, daß ein Rekurs nicht aufschiebend wirken 
würde. 
(4) Auch wenn der Rekurs aufschiebend wirkt, darf der, gegen den die ange- 
fochtene Anordnung erlassen ist, nichts vornehmen, wodurch deren spätere Ausführung 
erschwert oder verhindert wird. "“ 
8227. (1) Allgemeine Bergpolizeivorschriften werden vom Bergamt durch ein- 
maligen Abdruck im „Dresdner Journal“ bekannt gemacht.
	        
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