Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Umfang diese Arbeit von ihm vorgenommen worden ist. Diese Beurkundung ist 
auch für Erklärungen erforderlich, dle der Markscheider zum Zwecke der nach 8 260 
nötigen Kenntlichmachung auf den Riß bringt. 
8273. (1) Das Zubehör zu den Urrissen besteht aus einer Reinschrift aller 
Vermessungstabellen (Winkelbücher, Trlangulations= und Nivellementstabellen und 
dergl.), die zur Anfertigung und Nachbringung der Urrisse nötig sind. Die Tabellen 
müssen so eingehend und übersichtlich geführt sein, daß die Urrisse nötigenfalls aus 
ihnen allein von jedem konzessionierten Markscheider ohne weiteres angefertigt werden 
können. 
(2) Die Reinschrift muß vom Markscheider mit Angabe von Ort und Tag unter- 
schrieben sein. 
§ 274. Die Urrisse nebst Zubehör sind vom Bergwerksunternehmer in der Regel 
bei dem Bergwerk in sicherer Weise aufzubewahren; sie sind auf das schonendste zu 
behandeln und dürfen nicht im Betriebe benutzt werden. 
§ 275. Nur der Markscheider darf Urrisse zu weiteren Arbeiten in Gebrauch 
nehmen, Bausen von ihnen abnehmen oder auf sie zeichnen. 
§ 276. (1) Der Bergwerksunternehmer hat für die Zwecke des Bergbaubetriebs 
eine vollständige und genaue Abzeichnung der Urrisse — die Betriebsrisse — durch den 
Markscheider anfertigen und auf dem Laufenden halten zu lassen; §9 272 gilt ent- 
sprechend. 
(2) Die außerdem für den Betrieb erforderlichen Risse kann der Bergwerksunter- 
nehmer auch von anderen Personen als dem Markscheider anfertigen lassen. 
(3) In Ausnahmefällen kann das Bergamt dem Bergwerksunternehmer von der 
Vorschrift in Abs. 1 ganz oder teilweise befreien; für eine Benutzung der Urrisse zu 
Betriebszwecken hat es alsdann besondere Anordnungen zu erlassen. 
§ 277. Das Bergamt kann die Urrisse nebst Zubehör und die Betriebsrisse zur 
Einsicht, Abzeichnung und Abschriftentnahme vom Bergwerksunternehmer und, wenn 
sie noch beim Markscheider sund, von diesem einfordern oder die Abzeichnungen und 
Abschriften gegen Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der 
Markscheider für seine Arbeiten Bezahlung vom Auftraggeber noch nicht erhalten 
hat. 
§ 278. (1) Das Bergamt kann zum Schutze der öffentlichen Sicherheit sowie der 
Sicherheit von Bergwerksunternehmen und von Grundstücken und Gebäuden auf der 
Oberfläche von den Unternehmern mehrerer, insbesondere einander benachbarter 
Bergwerke oder auch der Bergwerke eines ganzen Bezirks fordern, daß sie für ihre 
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