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Umfang diese Arbeit von ihm vorgenommen worden ist. Diese Beurkundung ist
auch für Erklärungen erforderlich, dle der Markscheider zum Zwecke der nach 8 260
nötigen Kenntlichmachung auf den Riß bringt.
8273. (1) Das Zubehör zu den Urrissen besteht aus einer Reinschrift aller
Vermessungstabellen (Winkelbücher, Trlangulations= und Nivellementstabellen und
dergl.), die zur Anfertigung und Nachbringung der Urrisse nötig sind. Die Tabellen
müssen so eingehend und übersichtlich geführt sein, daß die Urrisse nötigenfalls aus
ihnen allein von jedem konzessionierten Markscheider ohne weiteres angefertigt werden
können.
(2) Die Reinschrift muß vom Markscheider mit Angabe von Ort und Tag unter-
schrieben sein.
§ 274. Die Urrisse nebst Zubehör sind vom Bergwerksunternehmer in der Regel
bei dem Bergwerk in sicherer Weise aufzubewahren; sie sind auf das schonendste zu
behandeln und dürfen nicht im Betriebe benutzt werden.
§ 275. Nur der Markscheider darf Urrisse zu weiteren Arbeiten in Gebrauch
nehmen, Bausen von ihnen abnehmen oder auf sie zeichnen.
§ 276. (1) Der Bergwerksunternehmer hat für die Zwecke des Bergbaubetriebs
eine vollständige und genaue Abzeichnung der Urrisse — die Betriebsrisse — durch den
Markscheider anfertigen und auf dem Laufenden halten zu lassen; §9 272 gilt ent-
sprechend.
(2) Die außerdem für den Betrieb erforderlichen Risse kann der Bergwerksunter-
nehmer auch von anderen Personen als dem Markscheider anfertigen lassen.
(3) In Ausnahmefällen kann das Bergamt dem Bergwerksunternehmer von der
Vorschrift in Abs. 1 ganz oder teilweise befreien; für eine Benutzung der Urrisse zu
Betriebszwecken hat es alsdann besondere Anordnungen zu erlassen.
§ 277. Das Bergamt kann die Urrisse nebst Zubehör und die Betriebsrisse zur
Einsicht, Abzeichnung und Abschriftentnahme vom Bergwerksunternehmer und, wenn
sie noch beim Markscheider sund, von diesem einfordern oder die Abzeichnungen und
Abschriften gegen Erstattung der Kosten verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der
Markscheider für seine Arbeiten Bezahlung vom Auftraggeber noch nicht erhalten
hat.
§ 278. (1) Das Bergamt kann zum Schutze der öffentlichen Sicherheit sowie der
Sicherheit von Bergwerksunternehmen und von Grundstücken und Gebäuden auf der
Oberfläche von den Unternehmern mehrerer, insbesondere einander benachbarter
Bergwerke oder auch der Bergwerke eines ganzen Bezirks fordern, daß sie für ihre
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