Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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II. Der Unterricht im besonderen. 
Vorbemerkung. Die nachstehenden Lehraufgaben sind für alle Fächer so zu ver- 
stehen, daß zwar ein fester Gedächtnisstoff nicht entbehrt werden kann, dieser aber auf 
das Unentbehrliche zu beschränken ist: gründliche Aneignung eines beschränkten 
Lehrstoffes, stete Anregung und Anleitung der Schülerinnen zur Mit- 
arbeit, Ubungen innerhalb der den Fähigkeiten ihres Alters entsprechen- 
den Grenzen sind die Richtlinien für die Arbeit des Lehrers.5) 
Religion. 
§ 6. Der Religionsunterricht hat die Aufgabe, die Entwicklung der Schülerinnen 
zu christlichen Persönlichkeiten, die auch zu lebendiger, verständnisvoller Teilnahme 
Lehreict. 
am religiösen Gemeinschaftsleben befähigt sind, zu fördern. Der Erreichung dieses 
Ziels dient die Einführung in das Verständnis der Heiligen Schrift und in die Lehre 
und Geschichte der Kirche. 
· 
Untertertia: 2 Stunden. 
Christliches Personen= und Gemeinschaftsleben in Lebens= und Charakterbildern 
aus der Geschichte der evangelischen Kirche. 
Bergpredigt, Gleichnisse Jesu. 
Wiederholung der drei ersten Hauptstücke. 
CA [ 
Obertertia: 2 Stunden. 
Einführung in das Alte Testament. Geschichte des Volkes Israel. Besonders sind 
zu behandeln Person und Werk der Propheten als der Vermittler der alttestamentlichen 
Offenbarung. 
Untersekunda: 2 Stunden. 
Das Leben Jesu Christi nach den Synoptikern. Paulus und das apostolische Zeit- 
alter an der Hand ausgewählter Abschnitte der Apostelgeschichte und kleinerer Briefe. 
Leben der altchristlichen Gemeinden. 
Obersekunda: 2 Stunden. 
Das religiöse Leben in der alten und mittelalterlichen Kirche. 
Propheten, Psalmen, Das Buch Hiob. 
Unterprima: 2 Stunden. 
Das Zeitalter der Reformation. Besprechung lutherischer Schriften (z. B. Die 
Freiheit eines Chriftenmenschen. An den christlichen Adel deutscher Nation. Aus- 
*) In dieser Lehr= und Prüfungsordnung sind unter den Lehrern die Lehrerinnen mitzuverstehen. 
100“ 
Verteilung des 
Lehrstoffes.
	        
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