Full text : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

398  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

gebiete  giltig  errichtete  Versicherungsanstalt  ihren
Geschäftsbetrieb  auf  ein  anderes  Rechtsgebiet  ausdehnt,
  nicht  bezogen  werden  *).  Ist  fragliche  Anslegung
  maßgebend,  so  kann  offenbar  der  vorwürfige
Versicherungsvertrag  (des  Baumeisters  D.  in  München
  mit  der  Dresden-Stuttgarter-Unfallversicherungsbank,
  eingetragene  Genossenschaft  mit  dem  Sitze  in
Dresden)  als  in  Zuwiderhandlung  gegen  ein  Verbotsßgesetz
  geschlossen  nicht  betrachtet  werden,  und
zwar  um  so  weniger,  als  der  Berufungsrichter  thatsächlich
  feststellte,  daß  derselbe  nicht  etwa  von  der
verbotenen  Zweigniederlassung  in  München  selbstständig
  abgeschlossen  worden  sei,  sondern  daß  der
dortige  Agent  W.  den  Abschluß  nur  vermittelt
habe,  der  direkt  mit  der  Gesellschaft  in  Dreêden  bethätigt
  worden  sei.  Mit  Recht  wurde  demuach  von
den  Vorinstanzen  die  Klage  des  D.  auf  Nichtigerklärung
  des  Versicherungsvertrage5  und  Zurückzahlung
  der  bereits  gezahlten  Prämie  mit  193  Mark
38  Pfg.  nebst  Verzugszinsen  abgewiesen,  und  die
dagegen  eingelegte  Revision  des  D.  war  zurückzuweisen.
  S.  II  277/81.  Urth.  v.  22.  Aprll  1881.
(Kaiserliche  Verordnung  vom  28.  September  1879,
die  Begründung  der  Revision  in  bürgerlichen  Rechts
streitigkeiten  betrl,  §§.  1,  6  mit  StGB.  8.  360
Ziff.  9  und  bayer.  PStGB.  Art.  2.)  ·  -

B.  Zur  Deutschen  Civilprozeßordnung.

Der  Ausdruck  „Pacht=  oder  Miethverhältniß“
befaßt  nicht  die  Dien  stmiethe,  wie  sich  aus  dem
nachfolgenden  Ausdruck  „Zins“  ergibt.  Der  Werth
des  Streitgegenstandes  ist  daher  bei  Dienstmiethe

)  Bgl.  Entsch.  des  Relchsgerichts  in  Eivilsachen  Bd.  1
·  S.  415.  6