398 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
gebiete giltig errichtete Versicherungsanstalt ihren
Geschäftsbetrieb auf ein anderes Rechtsgebiet ausdehnt,
nicht bezogen werden *). Ist fragliche Anslegung
maßgebend, so kann offenbar der vorwürfige
Versicherungsvertrag (des Baumeisters D. in München
mit der Dresden-Stuttgarter-Unfallversicherungsbank,
eingetragene Genossenschaft mit dem Sitze in
Dresden) als in Zuwiderhandlung gegen ein Verbotsßgesetz
geschlossen nicht betrachtet werden, und
zwar um so weniger, als der Berufungsrichter thatsächlich
feststellte, daß derselbe nicht etwa von der
verbotenen Zweigniederlassung in München selbstständig
abgeschlossen worden sei, sondern daß der
dortige Agent W. den Abschluß nur vermittelt
habe, der direkt mit der Gesellschaft in Dreêden bethätigt
worden sei. Mit Recht wurde demuach von
den Vorinstanzen die Klage des D. auf Nichtigerklärung
des Versicherungsvertrage5 und Zurückzahlung
der bereits gezahlten Prämie mit 193 Mark
38 Pfg. nebst Verzugszinsen abgewiesen, und die
dagegen eingelegte Revision des D. war zurückzuweisen.
S. II 277/81. Urth. v. 22. Aprll 1881.
(Kaiserliche Verordnung vom 28. September 1879,
die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts
streitigkeiten betrl, §§. 1, 6 mit StGB. 8. 360
Ziff. 9 und bayer. PStGB. Art. 2.) · -
B. Zur Deutschen Civilprozeßordnung.
Der Ausdruck „Pacht= oder Miethverhältniß“
befaßt nicht die Dien stmiethe, wie sich aus dem
nachfolgenden Ausdruck „Zins“ ergibt. Der Werth
des Streitgegenstandes ist daher bei Dienstmiethe
) Bgl. Entsch. des Relchsgerichts in Eivilsachen Bd. 1
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