Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Die Gemeindebehörden haben die ihnen überwiesene Marschgeldertabelle 
im April an das zuständige Bezirkskommando zurückzugeben. 
4. Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger 
Eisenbahnfahrgelder und Überfahrtsgelder sind von den Bezirkskommandos 
auf dem Gestellungsbefehl beziehungsweise bei Rekruten, deren Urlaubspaß 
schon die erforderlichen Angaben über Zeit und Ort der Gestellung enthält, 
auf dem Urlaubspaß wie folgt zu vermerken: 
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch vom Auf— 
enthaltsort . . .. nach dem Gestellungsort. . . . (Entfernung . . km 
Landweg und . . . km Schienenweg) für 
.. .. Tage... ... M . . D 
dazu Eisenbahnfahrgelder 1s. 
zusammen 11 — 
wörtlich................................ « 
Der Betrag ist bei der Gemeindebehörde, und zwar im allgemeinen 
nicht früher, als am letzten Wochentage vor dem notwendigen Abgange zum 
Gestellungsort, zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei dieser Stelle, 
so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren. 
Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes ist der E“ 
Antritt des Marsches zum Bezirkskommando oder Truppenteil usw. der Kon- 
trollstelle des zeitigen Aufenthaltsortes behufs anderweiter Festsetzung der 
Marschgebührnisse einzusenden oder einzureichen. 
Urlaubspaß 
Geht der Gestellungsbefehl 
bei der zuständigen Kontrollstelle zu beantragen. 
Die Gemeindebehörde bescheinigt hierunter, ob die Zahlung der Marsch- 
gebührnisse erfolgt ist oder ob sie verweigert werden mußte. Die Zahlung 
ist jedoch nur dann zu verweigern, wenn der vorangegebene 
Aufenthaltsort nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt. In 
diesem Falle kann die Erhebung der Marschgebührnisse nachträglich beim 
Bezirkskommando oder Truppenteil usw. erfolgen. 
Zahlung it . . . 
vor 
  
verloren, so ist die Ausfertigung eines neuen 
Unterschrift.
	        
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