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Die Gemeindebehörden haben die ihnen überwiesene Marschgeldertabelle
im April an das zuständige Bezirkskommando zurückzugeben.
4. Die den Einberufenen zuständigen Marschgebührnisse einschließlich etwaiger
Eisenbahnfahrgelder und Überfahrtsgelder sind von den Bezirkskommandos
auf dem Gestellungsbefehl beziehungsweise bei Rekruten, deren Urlaubspaß
schon die erforderlichen Angaben über Zeit und Ort der Gestellung enthält,
auf dem Urlaubspaß wie folgt zu vermerken:
„An Marschgebührnissen sind zuständig für den Marsch vom Auf—
enthaltsort . . .. nach dem Gestellungsort. . . . (Entfernung . . km
Landweg und . . . km Schienenweg) für
.. .. Tage... ... M . . D
dazu Eisenbahnfahrgelder 1s.
zusammen 11 —
wörtlich................................ «
Der Betrag ist bei der Gemeindebehörde, und zwar im allgemeinen
nicht früher, als am letzten Wochentage vor dem notwendigen Abgange zum
Gestellungsort, zu erheben. Unterbleibt die Abhebung bei dieser Stelle,
so geht der Anspruch auf die Gebührnisse in der Regel verloren.
Bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes ist der E“
Antritt des Marsches zum Bezirkskommando oder Truppenteil usw. der Kon-
trollstelle des zeitigen Aufenthaltsortes behufs anderweiter Festsetzung der
Marschgebührnisse einzusenden oder einzureichen.
Urlaubspaß
Geht der Gestellungsbefehl
bei der zuständigen Kontrollstelle zu beantragen.
Die Gemeindebehörde bescheinigt hierunter, ob die Zahlung der Marsch-
gebührnisse erfolgt ist oder ob sie verweigert werden mußte. Die Zahlung
ist jedoch nur dann zu verweigern, wenn der vorangegebene
Aufenthaltsort nicht mit dem tatsächlichen übereinstimmt. In
diesem Falle kann die Erhebung der Marschgebührnisse nachträglich beim
Bezirkskommando oder Truppenteil usw. erfolgen.
Zahlung it . . .
vor
verloren, so ist die Ausfertigung eines neuen
Unterschrift.