Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Anlage A. 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren 
bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
§ 1. 
Die Reinigung und Desinfektion nach Maßgabe dieser Anweisung erfolgen unter 
Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher 
Überwachung. 
82. 
Das Desinfektionsverfahren umfaßt die Reinigung und die Desinfektion. Der 
Desinfektion hat, unbeschadet der Vornahme einer vorläufigen Desinfektion beim 
Beginne des Reinigungsverfahrens (vgl. § 5 Nr. 10, § 6 Abs. 2), regelmäßig die 
Reinigung voranzugehen. 
II. Reinigung. 
Art der Ausführung. 
83. 
Personen haben die Hände und andere etwa beschmutzte Körperteile, nötigen— 
falls nach vorläufiger Desinfektion (§ 5 Nr. 10 Abs. 2), mit warmem Wasser und 
Seife zu waschen und die Kleidung sowie das Schuhzeug von anhaftendem Schmutze 
durch Abbürsten mit Seifenwasser zu befreien, sofern nicht ein Wechsel der Kleidung 
oder des Schuhzeugs stattfindet. 
84. 
Bei Tieren ist die Körperoberfläche einschließlich der Hufe und Klauen durch 
Waschung oder ein sonstiges geeignetes Verfahren von anhaftendem Schmutze sorg— 
fältig zu befreien. Erforderlichenfalls sind die Hufe und Klauen auszuschneiden. 
85. 
Bei Ställen und sonstigen Unterkunftsräumen ist wie folgt zu verfahren: 
1. Dünger und sonstiger grober Schmutz, Streu, Futterreste, Stroh— 
verschlüsse, Strohpolster und dergleichen sind zu entfernen und nach 
Nr. 9, 10 zu behandeln. Bei Düngerlagen in Schafställen und Rindertief—
	        
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