Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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88. Hinsichtlich der Besoldungskassenrechnungen ist neben 82 der Ver— 
ordnung vom 22. Juli 1902 und §7 der Verordnung vom 18. Oktober 1907 noch 
folgendes zu beachten: 
a) Der Betriebsfonds der Besoldungskasse, der nach § 1 der Ausführungsverordnung 
vom 22. Juli 1902 zu beschaffen war, darf in der Besoldungskassenrechnung 
nur anmerkungsweise hervortreten. Seine Fortführung als Bestand der 
Besoldungskasse, überhaupt seine rechnungsmäßige Vermengung mit Ein- 
nahmen und Ausgaben der Besoldungskasse ist unstatthaft. 
b) Die Besoldungskassen dürfen niemals mit Fehlbetrag abschließen. Bleiben die 
Einnahmen der Besoldungskasse in einem Jahre hinter dem Betrage des zu 
gewährleistenden Einkommens zurück, so hat die Kirchgemeindekasse die 
Differenz in demselben Rechnungsjahre der Besoldungskasse zuzuführen, so daß 
sich dort Einnahmen und Ausgaben decken müssen. 
Jc) Ende 1912 dürfen die Besoldungskassen auch nicht mit Bestand abschließen. 
Sind Uberschüsse verblieben und werden sie vom Kirchenvorstande zur Deckung 
von Fehlbeträgen nach § 6 des Kirchengesetzes nicht oder nicht völlig in An- 
spruch genommen, so sind sie noch vor Rechnungsabschluß zugunsten der Stelle 
zinstragend anzulegen. Hierbei bedarf es bei denjenigen geistlichen Stellen, 
wo die Lehnsvermögensmassen zu einer einheitlichen Kasse vereinigt sind, 
der Errichtung eines Verstärkungsfonds nicht, die ihm an sich zuzuweisenden 
Beträge sind solchenfalls den vereinigten Lehnsvermögensmassen zuzuschlagen. 
d) Bei der Prüfung der Besoldungskassenrechnungen haben die Kircheninspektionen 
darauf zu achten, daß die Rechnungen mit den Besoldungskassennachweisungen 
übereinstimmen. Ergibt sich bei Stellen, die Stellenzulagen aus der Staats- 
kasse oder deren Inhaber Alterszulagen aus der Staatskasse erhalten, eine 
Erhöhung der Stelleneinkünfte über das gewährleistete Einkommen hinaus 
dergestalt, daß sich nach den Vorschriften in den §§ 9 bis 11 der Verordnung 
vom 19. Februar 1909 eine Herabsetzung der Staatszulagen nötig macht, so 
hat die Superintendentur für rechtzeitige Anzeige zur Katasterberichtigung 
Sorge zu tragen. 
§ 9. Auf die Gewährleistung des kirchendienstlichen Einkommens der 
Kirchschullehrer und anderer Kirchendiener ist diese Verordnung entsprechend 
anzuwenden. 
Dresden, den 15. November 1912. 
Evangelisch-lutherisches Landeskonsistorium. 
Dr. Böhme. 
Hildemann.
	        
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