Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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gogischen Theorie und Praxis dienstbar wird; die Geschichte der Pädagogik hat ihre 
Betrachtungsweise unter dieselben Gesichtspunkte zu stellen, wie die Erziehungs- und 
Unterrichtslehre (Ziel und Mittel der Erziehung usw.); ebenso haben die allgemeine 
Unterrichtslehre und die Methodik der Einzelfächer aufeinander Bezug zu nehmen. 
Nicht minder ist die Beziehung der Pädagogik in ihren Teilgebieten auf den gesamten 
fachwissenschaftlichen Unterricht zu pflegen. 
(„) Zur Förderung der Einheitlichkeit der pädagogischen Unterweisung ist namentlich 
der Unterricht in der allgemeinen Unterrichtslehre und der Unterricht in der Methodik 
der Einzelfächer demselben Lehrer zu übertragen, der sich über letztere zuvor mit 
den Lehrern der Einzelfächer ins Einvernehmen zu setzen hat. Andererseits haben 
die Lehrer der Fächer Französisch, Gesang Zeichnen und Turnen, denen der Lehr- 
plan den Unterricht in der Methodik ihres Faches zuweist, sich über diesen mit dem 
Lehrer der allgemeinen Unterrichtslehre zu verständigen, der seinerseits das Allge- 
meine aus der Unterrichtslehre dieser Fächer im Zusammenhange seines Unterrichtes 
in der Methodik zu berücksichtigen hat. 
(4) Den Lehrern, welche die Lehrübungen der Schüler in der Seminarübungs- 
schule leiten, fällt die Aufgabe zu, namentlich in den für die Lehranweisung ange- 
setzten Stunden die allgemeinen Unterrichtsgrundsätze im Fachunterrichte durchzu- 
führen und die Methodik des Faches im einzelnen und nach der technischen Seite hin 
auszugestalten. Ist auch nicht ohne weiteres eine vollkommene Gleichheit der päda- 
gogischen Anschauungen der an der pädagogischen Ausbildung der Schüler beteiligten 
Lehrer zu erwarten, so muß doch vermieden werden, daß die in der Seminarübungs- 
schule tätigen Seminaristen gleichzeitig unter die Einwirkung grundsätzlich verschiedener 
Anschauungen gestellt werden. 
Erziehungs= und Unterrichtslehre nebst Schulkunde. 
(„) Im Mittelpunkte der pädagogischen Unterweisung steht die Erziehungs= und 
Unterrichtslehre. Sie hat die Schüler unter Begründung auf die normgebenden 
Wissenschaften, besonders auf die Ethik, und unter Verwertung der auf anderen Ge- 
bieten des Seminarunterrichtes gewonnenen Erkenntnisse sowie der auf den Gebieten 
des Gemeinschaftslebens innerhalb und außerhalb des Seminars gemachten Er- 
fahrungen in Wesen, Aufgaben und Wege der erziehlichen Arbeit an den werdenden 
Persönlichkeiten einzuführen. Zugleich hat sie, unterstützt von der Gesamt- 
erziehung des Seminars, in den Schülern selbst das Bewußtsein von der Größe und 
Verantwortlichkeit ihres zukünftigen Berufes sowie die freudige Entschlossenheit zu 
fördern, in eigener vorbildlicher Selbstzucht und selbstloser Berufstreue der Verwirk- 
lichung der sittlich-religiösen Lebensideale im nachwachsenden Geschlechte zu dienen.
	        
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