Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

deren Stelle die Befugnis zur Aufnahme von Protokollen ein für allemal ver- 
bunden ist. 
Dresden, am 11. Januar 1915. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Lantsch. 
  
Nr. 4. Verordnung, 
die Verleihung des Enteignungsrechtes für den Bau einer neuen Straße 
von Schönborn nach Dreiwerden betreffend; 
vom 11. Jannar 1915. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund der 88 1 und 2 des Enteignungs- 
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) für den Bau einer neuen 
Straße von Schönborn nach dem Ortsteile Dreiwerden in Gemäßheit des von dem 
Ministerium des Innern und der Amtshauptmannschaft Rochlitz genehmigten Planes 
an die Gemeinde Schönborn für den in Frage kommenden Flurbezirk das Ent- 
eignungsrecht unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§8 67 flg. des 
Gesetzes verliehen. 
Von diesem Recht ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten 
Frist Gebrauch zu machen. 
Dresden, den 11. Januar 1915. 
Gesamtministerium. 
Dr. Beck. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinholv & Söhne, Dresden. 
1915. 2
	        
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