Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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betreffenden Stelle (also nicht 7/10 der Kriegsbesoldung); die Kriegszulage ist in 
diesem Falle nicht zu gewähren. 
VIII. 
Die Zivilbehörden haben von allen durch sie auf Grund des Gesetzes vom 15. Juni 
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) verfügten Bewilligungen von Versorgungsgebührnissen 
an Hinterlassene von Staatsdienern, die als Offiziere, Beamte der Militärver- 
waltung oder Militärpersonen der Unterklassen im Kriege geblieben oder infolge einer 
Kriegsverwundung oder infolge einer sonstigen Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, 
eine beglaubigte Abschrift der entsprechenden Feststellung an die Bezirkskommandos 
abzugeben. Zuständig ist hierfür das Bezirkskommando, in dessen Bezirke die Hinter- 
lassenen wohnen oder sich aus Anlaß des Kriegs aufhalten. Besteht für mehrere 
Bezirkskommandos in einem Standort eine Geschäftseinteilung nach Waffengattungen 
usw., so gilt diese auch für den vorliegenden Fall. 
IX. 
Wenn zum Kriegsdienst einberufene Staatsdiener vermißt werden, so ist deren 
gnadengenußberechtigten Angehörigen dasjenige letzte Diensteinkommen, welches der 
Staatsdiener zuletzt während seiner Teilnahme am Feldzuge bezogen hat, auf drei 
Monate in Anrechnung auf den ihnen etwa zustehenden Gnadengenuß vom Zivil- 
diensteinkommen zu gewähren. 
Nach Ablauf dieser drei Monate hat die Vorschrift in § 16 des Gesetzes über die 
Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 15. Juni 1912 Anwendung 
zu finden. Danach kann den Hinterlassenen eines verschollenen Staatsdieners, wenn 
ihnen im Falle seines Todes Anspruch auf Witwen= und Waisengeld zustehen würde, 
das Witwen= und Waisengeld schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn 
das Ableben des Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. 
Für den Fall, daß der vermißte Staatsdiener zurückkehrt, sind die den Ange- 
hörigen nach dem Vorstehenden gezahlten Beträge auf die Gehaltsansprüche des 
Staatsdieners anzurechnen. 
Dem Vermißten ist gemäß § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Abwesenheits- 
pfleger zu bestellen, der sich vor Beginn der Zahlungen an die Angehörigen des ver- 
mißten Staatsdieners mit der Anrechnung dieser Zahlungen auf etwaige Gehalts- 
ansprüche des Staatsdieners einverstanden zu erklären hat. 
X. 
Wenn ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der verheiratet ist 
oder für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne von § 2 des Reichsgesetzes vom
	        
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