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Nr. 52. Gesetz,
eine Neuwahl der Beisitzer der Bergschiedsgerichte betreffend;
vom 21. Juli 1915.
Waön, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
8 1. Die für Ende des Jahres 1915 vorgesehene Neuwahl der Beisitzer der Berg-
schiedsgerichte (88 232 flg. des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 —
G.= u. V.-Bl. S. 217 —) findet erst nach Beendigung des Krieges statt. Die Amts-
zeit der letztgewählten Beisitzer dauert dementsprechend länger. Das Nähere darüber,
wann die Neuwahl vorgenommen werden soll, wann die Neugewählten ihr Amt
antreten und wie lange ihre Amtszeit dauert, wird seinerzeit vom Bergamt bestimmt.
§ 2. Besteht bei einem Bergschiedsgericht infolge außerordentlichen Aus-
scheidens von Beisitzern ein dringendes Bedürfnis, die Beisitzer zu ergänzen, so kann
das Bergamt für die verlängerte Wahlperiode eine Ergänzungswahl anordnen.
§ 3. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz-
und Verordnungsblattes, in dem es bekannt gemacht wird, in Kraft.
(2) Mit der Ausführung des Gesetzes werden die Ministerien des Innern und
der Finanzen beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 21. Juli 1915.
Friedrich August.
" Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz.