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VI. übergangs= und Schlußbestimmungen.
21.
Gu) Als beeidet im Sinne dieser Verordnung gelten auch Techniker, die
1. auf Grund der Verordnungen, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feld-
messer und anderer Techniker betreffend, vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl.
S. 49) und vom 14. Februar 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 30) für das Vermessungs-
fach oder für ein anderes Fach verpflichtet worden sind, das nach Punkt 2a und b
der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856
(G.= u. V.-Bl. S. 190) dem der geprüften Feldmesser gleichzuachten war,
2. vor dem 1. Januar 1911 nach §9 der Verordnung, die Markscheider und das Riß-
wesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl.
S. 1349) als Markscheider verpflichtet worden sind und auf Grund von § 305
der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Aus-
führungs-Verordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485) die
Konzession als Markscheider erlangt haben.
(2) Diese Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes als „be-
eidete Landmesser“, soweit sie aber im Besitze des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten
Befähigungs-Nachweises sind, als „beeidete Vermessungs-Ingenieure“ zu bezeichnen.
Sie sind berechtigt, diese Bezeichnungen mit den durch Prüfungen oder Konzessionen
erlangten Bezeichnungen zu verbinden.
8 22.
Vermessungskundige, die bei der Ausübung des Vermessungsgewerbes die be—
stehenden Vorschriften nicht gehörig beachten oder sich dabei Pflichtwidrigkeiten
anderer Art zuschulden kommen lassen, insbesondere sich anderer als der in § 3 Ab-
satz 3 und § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen bedienen, können, soweit nicht die in
§l#148 Ziffer 8 der Reichs-Gewerbeordnung und in § 17 Absatz 1 der Taxordnung für
Feldmesser vorgesehenen Strafen in Frage kommen, in jedem Zuwiderhandlungsfalle
mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 100 .K belegt werden. Die Verhängung dieser
Strafe steht der Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen
und Gemeinheitsteilungen zu. Zur Verhängung der in § 17 Absatz 1 der Taxordnung
für Feldmesser angedrohten Strafen sind die in § 19 Absatz 1 genannten Behörden
zuständig.
8 23.
Die einzelnen Verwaltungen sind berechtigt, für die in ihren Geschäftsbereich
fallenden Vermessungen und die damit verbundenen Obliegenheiten der Vermessungs—