Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 247 — 
VI. übergangs= und Schlußbestimmungen. 
21. 
Gu) Als beeidet im Sinne dieser Verordnung gelten auch Techniker, die 
1. auf Grund der Verordnungen, die allgemeine Verpflichtung geprüfter Feld- 
messer und anderer Techniker betreffend, vom 19. Januar 1852 (G.= u. V.-Bl. 
S. 49) und vom 14. Februar 1896 (G.= u. V.-Bl. S. 30) für das Vermessungs- 
fach oder für ein anderes Fach verpflichtet worden sind, das nach Punkt 2a und b 
der Verordnung, das Feldmessergeschäft betreffend, vom 8. August 1856 
(G.= u. V.-Bl. S. 190) dem der geprüften Feldmesser gleichzuachten war, 
2. vor dem 1. Januar 1911 nach §9 der Verordnung, die Markscheider und das Riß- 
wesen bei dem Bergbaue betreffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. 
S. 1349) als Markscheider verpflichtet worden sind und auf Grund von § 305 
der zum Allgemeinen Berggesetze vom 31. August 1910 erlassenen Aus- 
führungs-Verordnung vom 20. Dezember 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 485) die 
Konzession als Markscheider erlangt haben. 
(2) Diese Techniker haben sich bei Ausübung des Vermessungsgewerbes als „be- 
eidete Landmesser“, soweit sie aber im Besitze des in § 2 Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten 
Befähigungs-Nachweises sind, als „beeidete Vermessungs-Ingenieure“ zu bezeichnen. 
Sie sind berechtigt, diese Bezeichnungen mit den durch Prüfungen oder Konzessionen 
erlangten Bezeichnungen zu verbinden. 
8 22. 
Vermessungskundige, die bei der Ausübung des Vermessungsgewerbes die be— 
stehenden Vorschriften nicht gehörig beachten oder sich dabei Pflichtwidrigkeiten 
anderer Art zuschulden kommen lassen, insbesondere sich anderer als der in § 3 Ab- 
satz 3 und § 21 Absatz 2 geordneten Bezeichnungen bedienen, können, soweit nicht die in 
§l#148 Ziffer 8 der Reichs-Gewerbeordnung und in § 17 Absatz 1 der Taxordnung für 
Feldmesser vorgesehenen Strafen in Frage kommen, in jedem Zuwiderhandlungsfalle 
mit einer Ordnungsstrafe von 5 bis 100 .K belegt werden. Die Verhängung dieser 
Strafe steht der Kreishauptmannschaft Dresden als Generalkommission für Ablösungen 
und Gemeinheitsteilungen zu. Zur Verhängung der in § 17 Absatz 1 der Taxordnung 
für Feldmesser angedrohten Strafen sind die in § 19 Absatz 1 genannten Behörden 
zuständig. 
8 23. 
Die einzelnen Verwaltungen sind berechtigt, für die in ihren Geschäftsbereich 
fallenden Vermessungen und die damit verbundenen Obliegenheiten der Vermessungs—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.