Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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sie wegen schlechter Führung des Verurteilten widerrufen ist, ist ihre Dauer 
auf die dreijährige Frist anzurechnen. 
Zu 1,2 und3: 
Ist auf eine Gesamtstrafe erkannt, so sind für die Anwendung dieser Amnestie 
nicht die Einzelstrafen, sondern die Gesamtstrafe oder ihr noch zu vollstreckender 
Teil entscheidend. 
Soweit im Einzelfalle Strafen bereits gemildert sind, entscheidet für die An— 
wendung dieser Amnestie die noch verbliebene Strafe. 
II. 
Niedergeschlagen ist die Strafverfolgung wegen der während der Ein— 
berufung zu den Fahnen und bis zum heutigen Tage einschließlich begangenen im 
Disziplinarwege zu ahndenden Handlungen, ferner der Übertretungen und Ver— 
gehen sowie Straftaten unter I, 1. 
Zu lund llI: . 
Ausgeschlossen von der Amnestie sind alle noch zu vollstreckenden Strafen und alle 
noch anhängigen Untersuchungen solcher Personen, die rechtskräftig verurteilt sind 
wegen im Kriege begangenen Hochverrats, Landesverrats, Kriegsverrats 
oder Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens des Verrats militärischer 
Geheimnisse, soweit sich diese Straftaten nicht als politische Verbrechen 
oder Vergehen darstellen. 
Der Ausschluß tritt jedoch nicht ein, wenn die hierfür in Betracht kommenden 
Strafen bereits erlassen sind oder wenn die Freiheitsstrafe verbüßt oder ihre Voll- 
streckung gnadenweise oder aus dienstlichen Gründen ausgesetzt oder unterbrochen 
ist und der Täter sich seitdem wenigstens drei Monate wieder im Dienste des 
Heeres oder der Marine befunden hat, ohne daß die Strafaussetzung oder Straf- 
unterbrechung wegen schlechter Führung widerrufen worden ist. 
Ausgeschlossen von der Amnestie sind ferner 
Vergehen nach der Verordnung vom 7. 3. 18 gegen den Schleichhandel, 
Vergehen nach der Verordnung vom 8. 5. 18 wegen Preistreiberei, Ver- 
brechen und Vergehen im Amte und alle Verfehlungen, die eine Gefähr- 
dung der behördlichen Verkehrsregelungen (Rationierung) mit Gegenständen 
des täglichen Bedarfs herbeizuführen geeignet gewesen sind, wenn die 
rechtskräftig erkannte Strafe in Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche 
oder in Geldstrafe von mehr als 300 . besteht; 
von der Niederschlagung überdies Vergehen gegen die Vorschriften über 
die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle.
	        
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