Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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4. Die Vertretung der geistlichen Lehne steht zwar nicht dem Kirchenvorstande, 
sondern dem Domstiftlichen Konsistorium zu, der Kirchenvorstand hat aber über ihre 
Erhaltung und pflegliche Benutzung die nächste Aufsicht zu führen und ist bei jeder 
Veränderung oder Verminderung des Hauptbestandes mit seinem Gutachten zu hören. 
5. Der Kirchenvorstand vertritt ferner 
b) die Kirchgemeinde nicht nur in Rücksicht ihrer kirchlichen Angelegenheiten, 
sondern auch in Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten gegen jeden 
Dritten sowie gegen Einzelne in ihrer Mitte. 
Die durch das Gesetz vom 30. März 1844 (G.= u. V.-Bl. S. 140 flg.) geordnete 
Vertretung der Kirchgemeinden in Rechtsstreitigkeiten geht daher auf den Kirchen- 
vorstand über. 
827. 
Unentgeltliche Verwaltung des Amtes eines Kirchenvorstehers. 
1. Das Amt eines Kirchenvorstehers ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich 
zu verwalten. 
2. Den Rechnungsführern kann für ihre besondere Mühewaltung aus dem 
Kirchenvermögen oder anderen hierzu geeigneten Fonds mit Genehmigung des Dom— 
stiftlichen Konsistoriums eine angemessene Vergütung ausgesetzt werden. Notwendige 
Verläge, welche die Kirchenvorsteher bei Verrichtung ihrer Amtsgeschäfte zu bestreiten 
haben, werden ihnen aus dem Kirchenvermögen ersetzt, auch wird ihnen für amtliche 
Reisen eine billige Entschädigung gewährt. 
8 28. 
Versammlungen und Beschlüsse des Kirchenvorstandes. 
1. Der Kirchenvorstand versammelt sich, von dem Vorsitzenden einberufen, 
mindestens vierteljährlich einmal. Der Vorsitzende kann auch außerordentliche Ver- 
sammlungen veranstalten und ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte der Kirchenvor- 
steher solches beantragt. 
2. Der Kirchenvorstand beschließt nach Stimmenmehrheit; zu einem gültigen 
Beschlusse ist die Anwesenheit von zwei Dritteilen seiner Mitglieder erforderlich. Bei 
Stimmengleichheit gebührt dem Vorsitzenden die Entscheidstimme. 
3. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden 
zu ziehende Los. 
4. Der Vorsitzende führt, wenn nicht von ihm ein geeigneter Beamter als Schrift- 
führer verwendet werden kann, oder vom Kirchenvorstande ein Schriftführer gewählt 
wird, über die Verhandlungen eine Niederschrift, in die wenigstens alle Beschlüsse
	        
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