Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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einzutragen sind, verwahrt die Akten, sorgt für Ausführung der Beschlüsse und ver— 
mittelt den Geschäftsverkehr mit dem Domstiftlichen Konsistorium und anderen Be— 
hörden. Er hat auch das Recht, Beschlüsse, die er bedenklich findet, nach Beschaffenheit 
der Sache dem Domstiftlichen Konsistorium vorzulegen und die Ausführung bis zu 
dessen Entscheidung auszusetzen. 
29. 
Entlassung eines Linhenvorsebe a Auflösung des Kirchenvorstandes. 
1. Wenn ein Kirchenvorsteher eine von den Eigenschaften der Wählbarkeit ver— 
liert, wenn er sein Amt beharrlich vernachlässigt oder dieses mißbraucht, so ist dessen 
Entlassung bei dem Domstiftlichen Konsistorium zu beantragen und von diesem, falls 
der Antrag nicht von dem Kirchenvorstande selbst ausgeht, nach vorheriger Vernehmung 
mit demselben zu verfügen. 
2. Würde ein Kirchenvorstand seine Pflichten auffällig vernachlässigen oder ver— 
letzen, so soll er nach Befinden vom Domstiftlichen Konsistorium aufgelöst und die Wahl 
eines neuen Kirchenvorstandes angeordnet werden. Das Konsistorium kann in solchem 
Falle den schuldigen Mitgliedern auf gewisse Zeit, jedoch auf nicht länger als sechs 
Jahre die Wählbarkeit entziehen. 
8 30. 
Kirchgemeindeversammlungen. 
1. Wenn das Domstiftliche Konsistorium oder eine höhere Behörde des Kirchen— 
regiments für angemessen findet, eine Angelegenheit nicht der Entschlicßung des 
Kirchenvorstandes zu überlassen, sondern einen Beschluß der ganzen Kirchgemeinde 
herbeizuführen, so ist auf dessen Anordnung eine Versammlung sämtlicher stimm- 
berechtigter Gemeindeglieder zu berufen. 
2. Dies geschieht durch Abkündigung von der Kanzel an zwei aufeinanderfolgenden 
Sonntagen. 
3. Die Versammlung leitet in der Regel der Kirchenvorstand, das Domstiftliche 
Konsistorium kann aber die Leitung einem besonderen Kommissar übertragen. 
4. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß sich zwei Drittel der er- 
schienenen stimmberechtigten Gemeindemitglieder für eine Ansicht erklärt haben. 
Gelangt die Versammlung zu keinem gültigen Beschlusse, so ist die Entschließung in 
dieser Angelegenheit dem Kirchenvorstande zu überlassen. 
31. 
Rechte der Kollatoren und Patrone. 
Soweit nicht ausdrücklich durch dieses Provinzialstatut etwas anderes bestimmt 
ist, verbleibt es bei den seitherigen Rechten der Kollatoren und Patrone, wie solche
	        
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