Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 299 — 
§ 9. 1. Die Abgabe ist ferner zu entrichten, wenn das Eigentum an einem 
Grundstücke durch Erbfolge oder Nacherbfolge oder kraft einer Familienanwartschaft 
erworben wird. 
2. Die Abgabepflicht tritt solchen Falls 6 Monate nach dem Anfalle oder mit 
Ablauf der Ausschlagungsfrist oder, falls die Eintragung im Grundbuche vorher 
erfolgt, mit dieser ein. Sie tritt nicht ein, wenn der Erwerber ausschlägt, oder 
wenn er das Grundstück zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage 
an einen anderen aufzulassen, oder wenn er es vor dem Eintritte der Abgabe— 
pflicht veräußert hat. 
§ 10. 1. Nur mit dem halben Satze der Besitzwechselabgabe wird herangezogen: 
a) wer ein Grundstück als Erbe, Nacherbe oder auf Grund einer Familien- 
anwartschaft erwirbt, wenn er zum Erblasser oder bisherigen Anwartschafts- 
besitzer im Verhältnisse eines Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; 
b) derjenige, dem ein Grundstück zum Zwecke der Auseinandersetzung unter 
Miterben oder zur Befriedigung seines Pflichtteilsanspruchs oder zur Er- 
füllung eines Vermächtnisses, einer Auflage oder einer Schenkung von 
Todeswegen überlassen wird, wenn er zum Erblasser im Verhältnisse eines 
Pflichtteilsberechtigten gestanden hat; 
c) wer ein Grundstück in der Zwangsversteigerung ersteht, sofern er nachweist, 
daß er am Verfahren als Miteigentümer, Schuldner, haftbarer Vorbesitzer, 
Gläubiger oder Bürge beteiligt ist. 
2. Für Zwangsversteigerungen zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft 
nach § 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt diese Ermäßigung nur, wenn bei der 
Zwangsversteigerung eines in Erbengemeinschaft befindlichen Grundstücks ein Mit- 
erbe Ersteher ist. 
§ 11. 1. Als Wert des Grundstücks gilt die vereinbarte Erwerbssumme oder 
die Erstehungssumme. 
2. Ist eine Erwerbssumme nicht vereinbart oder nicht bekannt, so wird der 
Grundstückswert nach der Zahl der auf dem Grundstücke ruhenden Grundsteuer- 
einheiten dergestalt berechnet, daß als Wert jeder Grundsteuereinheit der Betrag 
von 50 Mark angenommen wird. 
3. Bleibt die vereinbarte Erwerbssumme oder die Erstehungssumme hinter der 
nach der Vorschrift unter 2 gefundenen Wertsumme zurück, so ist letztere maßgebend. 
4. Der Grundstückswert ist ohne den Wert der zu gewerblichen oder land- 
wirtschaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel ob sie Zubehör oder Be- 
standteile des Grundstücks sind, zu berechnen. 
52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.