Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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nur 7/10) aus Militärfonds und die volle Zivilbesoldung des Verstorbenen 
aus Zivilfonds; die Kriegszulage ist in diesem Falle nicht zu gewähren; 
d) die Hinterlassenen von Offizieren, Heeresbeamten und Militärpersonen der 
Unterklasse vom vierten Monat nach dem Sterbemonat ab Witwen= und 
Waisengeld gemäß der Zivildienststellung des Verstorbenen aus Zivilfonds, 
und wenn der Verstorbene dem Feldheere angehört hat, und 
der Tod durch den Krieg herbeigeführt worden ist, nach Ablauf 
der Zeit, für die militärische Gnadengebührnisse (Gnadenmonat, Gnaden- 
vierteljahr, Gnadenlöhnung) gewährt sind, Kriegsversorgung aus Militärfonds. 
Insoweit in Gemäßheit der Verordnung vom 27. Oktober 1914 in bisher bereits 
geregelten Fällen der militärische Gnadengenuß auf den aus Zivilfonds zustehenden 
Gnadengenuß angerechnet worden ist, wird der nach Vorstehendem zu wenig bezahlte 
Gnadengenuß vom Zivildiensteinkommen nachzuzahlen sein. 
Dresden, den 23. Februar 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Sehydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Knüpfer. 
  
Druck und Verlag der König!. Lofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K& Söhne, Dresden.
	        
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