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§ 5. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort
an die Bürgermeister und Gemeindevorstände ihres Bezirks zu verteilen.
§ 6. Die Stadträte, Bürgermeister und Gemeindevorstände haben dafür zu
sorgen, daß die Einträge in den Erhebungsvordrucken vollständig, vorschriftsmäßig
und der Wirklichkeit entsprechend bewirkt werden.
8 7. Wenn in einem Grundstücke Schweine stehen, die verschiedenen Besitzern
gehören, so sind sie nicht unter dem Namen des Grundstücksbesitzers zusammen-
zufassen, sondern für jeden Besitzer getrennt anzugeben.
8 8. Wenn die Zeilen eines Erhebungsvordrucks für die Einträge einer Ge-
meinde oder eines Ortes nicht ausreichen, so sind die übrigen Einträge in einem
zweiten, dritten oder weiteren Vordrucke zu bewirken. In solchem Falle sind die
Listen auf der Vorderseite neben dem Namen der Gemeinde oder des Ortes fort-
laufend zu benummern (Liste Nr. 1, 2 usw.).
Die doppelten Vordrucke sind zu einer Abschrift für die Gemeindeakten bestimmt.
8§9. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten zu sammeln,
dabei die Angaben, soweit tunlich, auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen
und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen.
§ 10. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Einträge von den Gemeindebehörden zu bescheinigen. Werden für eine Ge-
meinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite
des letzten Ortsbogens zu vollziehen.
§ 11. Behufs baldiger Feststellung des Ergebnisses haben die Gemeindebehörden
auf der den Drucksachen beiliegenden Postkarte die Gesamtzahl der Schweine ihrer
Gemeinde nach den vorgedruckten Unterscheidungen einzutragen und dabei genau
darauf zu achten, daß die Gemeindesummen richtig übertragen werden. Die aus-
gefüllte Postkarte ist bis zum 22. März und 22. April an das Statistische Landes-
amt einzusenden.
§ 12. Bis zum 29. März und 29. April sind die Ortslisten, und zwar seitens
der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen, an
dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände
aber an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere aus-
gefüllte Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem
Namen der Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen.
§ 13. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres