Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Nr.  19.  Verordnung,

die  Vornahme  von  Zwischenzählungen  der  Schweine  am  15.  März  und
15.  April  1915  betreffend;

vom  5.  März  1915.

Nach  Beschluß  des  Bundesrates  vom  4.  März  dieses  Jahres  hat  in  allen  Bundesstaaten
  am  15.  März  und  15.  April  1915  eine  Zählung  der  Schweine  stattzufinden.
Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Königreich  Sachsen  folgendes
verordnet:

§  1.  Die  Aufnahme  erfolgt  mittels  Ortslisten  durch  die  Gemeindebehörden  für
ihren  Gemeindebezirk  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen
Gutsbezirke.

Die  Besitzer  von  Schweinen  sind  durch  die  Gemeindebehörden  einige  Tage  vor
der  Aufnahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden  Zählung  in  Kenntnis
zu  setzen.

§  2.  Durch  Umfrage  bei  den  einzelnen  Besitzern  von  Schweinen  und  bei  den
Schlachthofsleitern  oder  ihren  Stellvertretern  ist  die  Zahl  sämtlicher  an  diesen
Tagen  in  den  einzelnen  Grundstücken  (Häusern,  Gehöften,  Anwesen,  Schlacht=  und
Viehhöfen)  und  den  dazu  gehörigen  Nebengebäuden  vorhandenen  Schweine  festzustellen
  und  in  die  Ortsliste  nach  der  dort  getroffenen  Unterscheidung  und  unter
gleichzeitiger  Angabe  der  Katasternummer  des  Grundstücks  sowie  der  Namen  der
Besitzer  der  Schweine  einzustellen.  Dabei  ist  überall  den  auf  dem  Erhebungsvordruck
  angeführten  Bestimmungen  nachzugehen.

§  3.  Mit  der  Umfrage  ist  am  15.  März  und  15.  April  zu  beginnen;  sie  ist
tunlichst  auch  an  diesen  Tagen  zu  beendigen.  Die  Aufnahme  hat  sich  durchweg  auf
den  Stand  vom  15.  März  und  15.  April  1915  zu  beziehen.

§  4.  Die  Ortslistenvordrucke  werden  den  Verwaltungsbehörden  (in  den  Städten
mit  Revidierter  Städteordnung  den  Stadträten,  im  übrigen  den  Amtshauptmannschaften)
  bis  10.  März  und  10.  April  dieses  Jahres  durch  das  Statistische  Landesamt
mit  einer  zur  Abgabe  mindestens  eines  Abdruckes  an  jede  Gemeinde  genügenden
Anzahl  von  Abdrücken  gegenwärtiger  Verordnung  und  ebenso  einer  für  jede  Gemeinde
bestimmten,  mit  der  Adresse  des  Statistischen  Landesamts  versehenen  Postkarte
übersendet  werden.