Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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den Besitzer des Rittergutes Sohland a. S., 
Major und Kammerherrn Dr. Benno v. Nostitz-Wallwitz 
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor— 
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Dresden, am 9. März 1915. 
Friedrich August. 
- Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Nr. 22. Verordnung 
über die Hinterlegung von Schuldverschreibungen; 
vom 10. März 1915. 
  
Auf Grund von § 4 Absatz 2, § 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die gemein- 
samen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899 
(R.-G.-Bl. S. 692, 694) wird bestimmt, daß die Gläubiger, welche (§ 4 Absatz 2) 
beim Amtsgerichte den Antrag stellen, sie zur Berufung einer Versammlung der 
Gläubiger zu ermächtigen, oder welche (§ 10 Absatz 2) in einer Versammlung der 
Gläubiger ihr Stimmrecht ausüben wollen, ihre Schuldverschreibungen außer bei 
der Reichsbank oder bei einem Notar bis auf weiteres auch bei der Sachsischen 
Bank zu Dresden und bei der Allgemeinen Deutschen Credit-Anstalt zu Leipzig 
sowie bei den Zweiganstalten dieser Banken hinterlegen können. 
Die beiden Banken haben zugesichert, daß sie für die Hinterlegungen keine 
Spesen berechnen würden. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Dresden, den 10. März 1915. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. Nagel. 
Stock. 
  
Druck und Verlag der Kbönigl. Hofbuchdrucerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
10 
1915.
	        
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