Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Heiligen  Schrift.  Diese  Aufgabe  darf  nicht  durch  Aneignung  nur  bibelkundlichen
Wissens  und  durch  Verweilen  bei  nebensächlichen  Einzelheiten  oder  leitfadenmäßige
Darstellung  beeinträchtigt  werden.

(5)  Die  in  der  Bibelkunde  etwa  in  Betracht  kommenden  kritischen  Fragen  legen,
wie  überhaupt  die  im  Religionsunterrichte  zu  behandelnden  Probleme  und  ihre  Bedeutung
  für  das  innerste  Personenleben,  der  wissenschaftlichen  Fortbildung,  dem  Verantwortlichkeitsgefühle
  und  dem  pädagogischen  Takte  der  Lehrer  besonders  ernste
Pflichten  auf.

(4)  Die  Hauptaufgabe  des  Unterrichtes  in  der  Kirchengeschichte  ist  die  Erweckung
tieferen  Verständnisses  für  die  Entwickelung  der  christlichen  Religion  nach  ihrer
Innerlichkeit  und  umgestaltenden  Einwirkung  auf  das  allgemeine  Kulturleben.  Besonders
  wichtig  ist  die  Einführung  in  das  Seelenleben  frommer  Christen,  namentlich
hervorragender  christlicher  Persönlichkeiten.  Von  der  Geschichte  der  Kirche  aus  ist
das  Verständnis  der  Gegenwart,  ihrer  Fragen  und  Aufgaben  zu  erschließen.  —  Die
Geschichte  der  Lehre  und  der  Lehrstreitigkeiten  ist  nur  insoweit  zu  behandeln,  als  diese
wesentliche  Bedeutung  für  das  religiöse  Leben  ihrer  Zeit  gehabt  haben  oder  noch  Bedeutung
  für  das  gegenwärtige  Leben  der  Kirche  besitzen.  Die  Besprechung  des  Entwickelungsganges
  des  Kirchenliedes  hat  sich  auf  das  Hauptsächlichste  zu  beschränken
und  sich  an  Lebensbilder  der  bedeutendsten  Dichter  (insonderheit  auch  sächsischer)  anzuschließen.
  —  Die  Ausblicke  auf  die  bedeutsamsten  und  verbreitetsten  nichtchristlichen
Religionen  haben  sich  in  angemessenen  Grenzen  zu  halten  und  sollen  dazu  dienen,
Wesen,  Wahrheit  und  Einzigartigkeit  des  Christentums  zu  klarerem  Bewußtsein  zu
bringen  und  die  tiefere  Wertschätzung  evangelischen  Glaubens=  und  Sittenlebens,  die
der  Unterricht  in  den  oberen  Klassen  erstrebt,  zu  stützen.

(5)  Schon  in  Klasse  VII  sollen  die  Schüler,  die  aus  der  Volksschule  die  Kenntnis
der  biblischen  Geschichte  und  der  Hauptstücke  der  christlichen  Lehre  und  des  christlichen
Lebens  mitbringen,  unter  den  Eindruck  der  Wirkungen  wahrer  christlicher  Frömmigkeit
gestellt  und  ihnen  namentlich  große  religiöse  Persönlichkeiten  lebendig  gemacht  werden.

(6)  Damit  sowohl  doppelte  Behandlung  derselben  Stoffe  tunlichst  vermieden,
als  auch  die  Einheitlichkeit  der  Bildung  gefördert  werde,  haben  der  Unterricht  in  der  Geschichte
  der  Kirche  und  der  Unterricht  in  der  Weltgeschichte  sowie  in  der  Literatur=  und
Musikgeschichte  miteinander  Fühlung  zu  nehmen.  Zum  Zwecke  der  Arbeitsteilung  sind
lehrplanmäßige  Bestimmungen  über  die  Stoffauswahl  in  diesen  Unterrichtsgebieten
zu  treffen.

(7)  Die  Unterweisung  im  Katechismus,  die  der  Ergänzung  und  Vertiefung  des
in  der  Volksschule  Gelernten  dienen  soll,  hat  in  den  religiösen  und  sittlichen