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sowie für die Anlegeplätze in Wachwitz und Blasewitz und für den
Anlegeplatz der Kuhnertschen Holzschleppe in Hosterwitz,
c) das Zollamt Dresden-N. für alle Anlegeplätze in Dresden am rechten
Elbufer außer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden
verwalteten,
d4) die Verwaltungen der Wasserwerke der Stadt Dresden in Dresden-
Tolkewitz, Loschwitz und Hosterwitz für ihre dortigen Anlegeplätze,
e) der Platzverwalter (Ufermeister) des Stadtrats zu Dresden für die
städtischen Anlegeplätze Pieschener Hafen, Dresden-Übigan, Dresden-
Kaditz und die städtischen Anlegeplätze auf dem linken Elbufer in
Dresden unterhalb der Albertbrücke bis Terrassenufer 11, sowie von
der Elisenstraße bis Antons,
k) das Nebenzollamt Kötzschenbroda für die Anlegeplätze in Kötzschenbroda,
Niederwartha, Wildberg und Gauernitz,
8) die Königliche Schloßverwaltung in Pillnitz für den dortigen An-
legeplatz,
h) die Gemeindevorstände von Radebeul, Loschwitz, Laubegast und Söbrigen
für die dortigen öffentlichen Anlegeplätze,
i) für Anlegungen am freien Elbufer im Bezirke der Hauptzollämter
Dresden I und II die nächstgelegene der unter a bis h aufgeführten
Steuerstellen;
4. im Hauptzollamtsbezirke Meißen
a) das Zollamt Riesa für seinen Hebebezirk,
jedoch
b) die Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahmen zu Strehla und Nünchritz
für die Schiffsanlegeplätze in Strehla und in Nünchritz,
Jc) der Gemeindevorstand zu Kötitz für die dortigen Anlegeplätze,
4) im übrigen das Hauptzollamt Meißen.
§3. Die Ernennung weiterer Steuerstellen durch das Finanzministerium,
soweit dazu Dienststellen aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern bestellt
werden, im Einvernehmen mit diesem Ministerium, bleibt vorbehalten.
8 4. Oberbehörde ist die Generalzolldirektion. Sie entscheidet über Erinne-
rungen und Beschwerden gegen die Steuerstellen sowie über Anträge auf Erstattung
erhobener Steuerbeträge. Sie kann die Erstattungsbefugnis auf die Hauptzollämter
übertragen. Über weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanz-
ministerium.