Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

— 119 — 
Vordruck II. 
(Rötliches Papier.) 
Impsschein 
Impfliste Nr. . . . . . . . . .. 
Impfbzirrkrkk . . . . . . . . . . . . 
geboren den 19.., wurde am . . . . . . . . . . .. . . . . ..... .. . . . . .. 19.. 
zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. Male ohne Erfolg geimpft. 
Die Impfung muß im nächsten Jahre wiederholt werden. 
............... am19.. 
Bemerkung: Die Vordrucke sind bei der Ausfertigung von dem betreffenden Arzte mit seiner Namens- 
unterschrift und seiner Eigenschaft als „Arzt“ bzw. „Impfarzt“ zu versehen. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt gemacht 
werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf des auf das Ge- 
burtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer 
öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, 
innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurück- 
legen. Ist die Impfung nach dem Urteil des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im 
nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 
8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern 
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, 
haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtung! 
Mit der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des Impflings, 
3. jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
4. jeder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger Vernarbung 
der Impfstelle von selber abfallen, 
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen Fällen ist 
der Impfarzt hinzuzuziehen.) 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck II kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen die erste 
Impfung (§.1 Ziffer 1 des Impfgesetzes) wegen Erfolglosigkeit wiederholt werden muß (§ 3 des 
Impfgesetzes). 
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist zwischen den 
Worten „zum .. Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“ einzuschalten. 
25“
	        
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